Fragen und Antworten für Betriebe

NEU im öffentlichen Impfprogramm

Im Wesentlichen laufen Bestellung und Zustellung wie in der Saison 2024/2025 des „Öffentlichen Impfprogramms (ÖIP) Influenza“. Kleine Änderungen gibt es hier:

- Mindeststellmenge: 18 Stück (mehrere Impfstoffe zusammengezählt)

- Kostenlose Kanülen liegen nicht mehr automatisch bei. Sie müssen bei Bedarf gemeinsam mit dem Impfstoff bestellt werden.

- Verpflichtende Eintragung des Impfsettings im eImpfpass, z. B. Impfsetting "Arbeitsplatz/Betrieb".

- Meldung des Impfstoffverwurfs über ein Webformular: bbg.gv.at/impfstoffe/verwurf

Kosten

Was kosten Impfungen aus dem öffentlichen Impfprogramm im Betrieb und wer bezahlt was?

Bund, Länder und Sozialversicherung finanzieren gemeinsam den Impfstoff. Der den Betrieb betreuende Arzt bzw. Ärztin oder ein arbeitsmedizinisches Zentrum organisieren die Impfung vor Ort. Die Kosten für die Verabreichung der Impfung übernimmt der Betrieb. Es ist kein Geld bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzuheben, diesen muss die Impfung kostenfrei angeboten werden.

Umsetzung

Wer impft im Betrieb?

Teilnehmende Betriebe müssen selbst eine Ärztin bzw. einen Arzt organisieren, die bzw. der vor Ort impft. Das kann die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sein oder eine extern engagierte befugte Ärztin bzw. ein extern engagierter Arzt. Die Bestellung führt die jeweilige Ärztin bzw. der jeweilige Arzt.

Das Impfhonorar übernimmt der Betrieb. Das gilt auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die in Betrieben impfen: Diese rechnen nicht mit der Sozialversicherung ab, sondern erhalten ihr Honorar vom Betrieb. Eine Verrechnung des Impfhonorars an zu impfende Personen ist nicht zulässig.

Wie ist bei einer Bestellung für mehrere Betriebe vorzugehen?

Bitte wenden Sie sich an Ihren jeweiligen betreuenden Arzt bzw. Ärztin bzw. Arbeitsmedizinischen Zentrums. Die Impfstoffe können in dessen bzw. ihre Kassen- oder Wahlarztpraxis oder gegebenenfalls in das betreuende arbeitsmedizinische Zentrum oder eine öffentliche Apotheke bestellt werden.

Impfstoffe

Welche Impfstoffe können Sie bestellen?

Sie können alle Impfstoffe aus dem öffentlichen Impfprogramm gemeinsam mit COVID-19-Impfstoffe im e-Impfshop der BBG bestellen.

Impfstoffbestellung

Wie kann ich für meinen Betrieb Impfstoffe bestellen?

Die Bestellung erfolgt über die betreuenden Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (und nicht durch den Betrieb selbst). Konkret sind das:

  • Kassen-/Wahlarztpraxis

  • arbeitsmedizinische Zentren

  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte im Unternehmen

  • freiberufliche Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner

Bestellvorgang:

Die Bestellung läuft elektronisch über den e-Impfshop der Bundesbeschaffung GmbH (BBG).

Wenn Ihr Betrieb keinen betreuenden Arbeitsmediziner bzw. keine betreuende Arbeitsmedizinerin hat, können Sie sich an ein arbeitsmedizinisches Zentrum wenden oder Sie nehmen Kontakt mit einer impfenden Einrichtung auf, die Impfung steht kostenfrei bereit.

Wie viele Impfstoff kann ich als Betrieb maximal bestellen?

Lieferungen auf Rechnung des öffentlichen Impfprogramms sind möglich, solange diese im BBG e-Impfshop vorrätig und bestellbar sind. Wir ersuchen Sie dringend, nur so viel Impfstoff zu bestellen, wie Sie realistisch verimpfen können. Nicht verimpfte Dosen müssen entsorgt werden und fehlen dann an anderer Stelle. Wir empfehlen Ihrem Betrieb eine interne Erhebung der Impfnachfrage unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Als Unternehmen stehen Sie aufgrund Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen laufend im Austausch mit der Sozialversicherung. Wir vertrauen Ihnen, dass Sie den Impfstoff zweckmäßig in Ihrem Betrieb vor Ort verimpfen und nur im Ausmaß Ihres realen Bedarfs bestellen. Ihr betreuender Arbeitsmediziner bzw. betreuende Arbeitsmedizinerin bestellt die Impfstoff. Die Mindestbestellmenge beträgt 18 Impfstoffdosen. Bei Missbrauch greifen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Gibt es eine Alternative zur Impfaktion im Betrieb?

Sie planen keine Impfaktion in Ihrem Betrieb, z.B., weil Ihr Unternehmen zu klein ist und sich der Aufwand nicht lohnt? Ihre Mitarbeiter:innen müssen trotzdem nicht auf eine gratis Impfung im Rahmen des öffentlichen Impfprogramms verzichten: Sie haben die Möglichkeit, sich in einer Ordination impfen zu lassen. Interessierte finden eine Liste teilnehmender impfender Einrichtungen unter Suche nach impfenden Einrichtungen bzw. Ärztinnen und Ärzten | Impfen schützt einfach.

Unser Betrieb hat bereits auf eigene Faust Impfstoff bestellt. Können wir diesen Impfstoff über das öffentliche Impfprogramm abrechnen?

Nein, das ist leider nicht möglich. Nur jener Impfstoff, der über das öffentliche Impfprogramm bestellt wird, kann kostenlos bezogen werden.

Wann erfahre ich, dass ich mein bestelltes Kontingent sicher erhalte? Bekomme ich eine Zusage um die Aktion im Betrieb planen zu können?

Sobald Ihre Bestellung im BBG e-Impfshop abgeschlossen ist, ist der dort bestellte Impfstoff für Sie fix reserviert. Von der Bestellung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail. Wichtig ist, dass die Bestellung im e-Impfshop tatsächlich abgeschlossen ist und Sie eine Bestellbestätigung per E-Mail erhalten haben. Impfstoffe im Warenkorb werden nicht dauerhaft reserviert. Ihr bestellter Impfstoff wird dann aus dem Katalog ausgebucht und steht im öffentlichen Impfprogramm nicht mehr für andere Bestellungen zur Verfügung.

Wer impft im Betrieb?

Die Betriebe müssen selbst eine Ärztin bzw. einen Arzt organisieren, die bzw. der vor Ort impft. Das kann die oder der eigene Arbeitsmediziner:in sein oder eine extern engagierte Ärztin bzw. ein extern engagierter Arzt.

Das Impfhonorar übernimmt der Betrieb. Das gilt auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die in Betrieben impfen: Diese rechnen nicht mit der Sozialversicherung ab, sondern erhalten ihr Honorar vom Betrieb.

Ist die Impfung in den eImpfpass einzutragen (Impfregister)?

Ja, alle Impfungen aus dem öffentlichen Impfprogramm sind verpflichtend einzutragen, ebenso die Angabe des Impfsettings (z. B. "Arbeitsplatz/Betrieb").

Influenza

Welchen Vorteil hat die Organisation einer Influenza-Impfaktion direkt im Betrieb?

Schwere Verläufe einer Influenza (echte Grippe) sowie schwere Krankheitsfolgen und Folgekrankheiten können in allen Altersgruppen auftreten. Mögliche Folgen für Betriebe sind Krankenstände und Pflegefreistellungen und daraus resultierende Arbeits- und Produktionsausfälle. Niederschwellige Impfangebote – also Impfungen direkt dort, wo Menschen sich aufhalten und arbeiten – tragen nachweislich zur Erhöhung von Durchimpfungsraten bei und können mithelfen, Erkrankungen und Krankheitsfolgen zu reduzieren.

In manchen Fällen besteht im Rahmen der sogenannten Fürsorgepflicht zudem eine gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, ihren Mitarbeiter:innen Impfungen zur Verfügung zu stellen, sofern ein beruflich erhöhtes Erkrankungsrisiko für das jeweilige Impfziel besteht. Detaillierte Informationen dazu stehen unter Empfehlung für Gesundheitspersonal zur Verfügung.