Fragen und Antworten für Ärztinnen/Ärzte und impfende Einrichtungen
NEU im öffentlichen Impfprogramm
Im Wesentlichen laufen die Bestell- und Lieferprozesse wie in der Saison 2024/2025 des „Öffentlichen Impfprogramms (ÖIP) Influenza“. Folgende Änderungen gibt es seit 1. September 2025:
- Mindestbestellmenge: 18 Impfstoffe (unterschiedliche Impfstoffe möglich)
- Kostenlose Kanülen liegen nicht mehr automatisch bei den Impfstoffen bei. Sie müssen bei Bedarf diese zusätzlich gemeinsam mit dem Impfstoff bestellt werden.
- Erhöhung des Impfhonorars ab 01.10.2025 auf € 16,00.
- Neue Abrechnungspositionen für jeden Impfstoff aus dem öffentlichen Impfprogramm
- Meldung des Impfstoffverwurfs über ein Webformular: bbg.gv.at/impfstoffe/verwurf
Teilnahme
Kann jede Ordination am öffentlichen Impfprogramm teilnehmen?
Alle niedergelassenen Ärztinnen, Ärzte und Gruppenpraxen (inkl. Primärversorgungseinheiten) – unabhängig davon, ob Allgemeinmediziner:innen oder Fachärztinnen und Fachärzte, und unabhängig davon, ob sie einen Kassenvertrag haben oder nicht – können teilnehmen.
Wahlärztinnen und -ärzte müssen sich bei der Teilnahme an diesem Programm genauso verbindlich an die nachfolgend beschriebenen Vorgaben halten: Höhe des Impfhonorars, Abrechnung mit der Sozialversicherung und Dokumentation im eImpfpass.
Anm.: Im Rahmen einer Ärztegesetznovelle wurde die Sonderfachbeschränkung für das Impfen aufgehoben, sodass Impfungen durch alle Ärztinnen und Ärzte verabreicht werden können.
Alle Impfungen aus dem öffentlichen Impfprogramm sind gesetzlich verpflichtend in den eImpfpass einzutragen!
Wie kann ich mich zur Teilnahme am öffentlichen Impfprogramm anmelden?
Sie können die Impfstoffe im e-Impfshop der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) bestellen. Dafür müssen Sie sich einmalig selbst registrieren. Die schrittweise Anleitung zur Selbstregistrierung finden Sie hier:
Alle Details zum e-Impfshop | Bundesbeschaffung GmbH (bbg.gv.at)
Klicken Sie rechts oben auf „e-Impfshop“.
Klicken Sie auf „Registrieren“ und geben Sie den Namen Ihrer Stammorganisation ein, gemeint ist der Name Ihrer impfenden Einrichtung. Dieser ist im System des e-Impfshops hinterlegt. Alternativ können Sie nach Ihrer Vertragspartnernummer suchen.
Bitte beachten Sie bei der „Stammorganisation“:
Einzelpraxis: Der Name Ihrer Ordination ist meistens ident mit Ihrem Vor- und Nachnamen.
Gruppenpraxis / PVE: Der offizielle Name der Ordination kann von Ihrem individuellen Vor- und Nachnamen abweichen (z. B. „Ärzteteam am Domplatz“).
Krankenanstalt, Alten- und Pflegeheim o.ä. muss dem System bekannt sein.
Wenn Sie den Namen Ihrer impfenden Einrichtung bzw. Ihre Vertragspartnernummer nicht in der Selbstregistrierung finden, wenden Sie sich bitte an impfshop@oegk.at
Sobald Sie Ihre Ordination im System gefunden haben: Folgen Sie den weiteren angegebenen Schritten und legen Sie Ihr individuelles Konto an. Dieses läuft auf Ihren individuellen Vor- und Nachnamen und ist mit dem Namen Ihrer Ordination verknüpft.
Bitte achten Sie darauf, dass die Kontaktdaten Ihrer Einrichtung, insbesondere Mobil-Telefonnummer und E-Mail-Adresse korrekt hinterlegt sind. Nur so können Sie rechtzeitig und zuverlässig über die Zustellung Ihrer bestellten Impfstoffe informiert werden (Lieferaviso).
Sollten Sie bereits COVID-19-Impfstoffe und/oder Influenza-Impfstoffe in der Saison 2024/2025 über den BBG e-Impfshop bestellt haben, können Sie sich im e-Impfshop anmelden: https://www.e-shop.gv.at/e-shopx/#/custom/covidimpfstoff.
Sobald Sie verbindlich Impfstoff bestellen, gilt dies als Ihre Anmeldung zu Teilnahme am Öffentlichen Impfprogramm und Sie verpflichten sich zur verbindlichen Einhaltung der Programmrichtlinien.
Ich habe meinen Benutzernamen und/oder Passwort für mein e-Impfshop-Konto vergessen. Was ist zu tun?
Benutzername: Klicken Sie auf „Benutzername vergessen“ und folgen Sie den Anweisungen. Wenn Ihre E-Mail-Adresse eindeutig ist, erhalten Sie eine E-Mail mit Ihrem Benutzernamen.
Wenn Sie keine E-Mail erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das Helpcenter der technisch zuständigen Bundesbeschaffung GmbH (BBG):
Telefon: +43 (0) 1 245 700
Mo-Do 7.30 bis 17.00 Uhr
Fr 7.30 bis 15.00 Uhr
Sommeröffnungszeiten des Helpcenters:
Mo-Do 7.30 bis 16.30 Uhr
Fr 7.30 bis 14.00 Uhr
E-Mail: office@bbg.gv.at
Passwort: Zum Anfordern eines neuen Passworts klicken Sie unter www.bbg.gv.at rechts oben auf e-Impfshop. Auf der Anmeldeoberfläche (rechts unten) klicken Sie auf „Kennwort vergessen“. Das neue Passwort wird Ihnen an die in Ihrem Profil hinterlegte E-Mail geschickt.
Wie erfahren Patientinnen und Patienten, dass meine Ordination am öffentlichen Impfprogramm teilnimmt?
Zahlreiche Evidenz belegt, dass die ärztliche Empfehlung zu einer Impfung das wichtigste Einflusskriterium für die Entscheidung zu einer Impfung ist. Wir bitten Sie daher, Ihre Patientinnen und Patienten aktiv an die Impfung zu erinnern und diese anzubieten. Entsprechendes Informationsmaterial sowie internationale, gelbe Impfpässe können Sie ebenfalls bequem über den BBG e-Impfshop bestellen.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzten werden gebeten, auch externe Patientinnen und Patienten zu impfen – denn nicht alle haben z.B. eine fixe Hausärztin oder einen fixen Hausarzt. Im BBG e-Impfshop können Sie in Ihrem Account angeben, ob Ihre Ordination offiziell als Impfordination veröffentlicht werden darf. Ihre Ordination wird in weiterer Folge online auf impfen.gv.at und gesundheitskasse.at gelistet. Gerne können Sie sich aber auch direkt an das Impfmanagement der ÖGK wenden und Ihre Fragen zur Listung als Impfordination stellen. Sie können in Ihrem Profil im e-Impfshop die Veröffentlichung Ihrer Daten jederzeit (auch während der Impfsaison) in Ihren Profildaten widerrufen bzw. erneut ermöglichen. Eine Änderung wird einmal wöchentlich wirksam, denn in diesem Abstand wird die Liste der teilnehmenden Ordinationen aktualisiert.
Unter welchen Bedingungen kann ich externe Patientinnen und Patienten impfen, die normalerweise in eine andere Ordination gehen?
Sie können problemlos die e-card verwenden und haben dieselben Konditionen wie für Ihre Stammpatientinnen und -patienten. Zum Zweck der Impfung während des Quartals kann eine andere Ordination aufgesucht werden, auch wenn bereits eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt in Anspruch genommen wurde. Der Grund: Impfungen fallen nicht unter den Begriff der „Krankenbehandlung“ im sozialversicherungsrechtlichem Sinn, es fällt keine Grundvergütung bzw. Grundleistungsvergütung an. Die Abrechnung des öffentlich finanzierten Impfhonorars erfolgt im Wege der Sozialversicherungsträger:innen.
Impfstoff – Bestellvorgang im e-Impfshop der BBG
Allgemeines
Verbindliche Bestellungen von Impfstoffen aus dem öffentlichen Impfprogramm sind ab September 2025 im BBG e-Impfshop möglich. Bitte benutzen Sie den Selbstregistrierungslink bei erstmaliger Anmeldung im BBG e-Impfshop! Alle Details zum e-Impfshop | Bundesbeschaffung GmbH (bbg.gv.at)
Wenn Sie bereits ein Nutzerkonto für den e-Impfshop haben, können Sie Impfstoffe bestellen. Bitte bestellen Sie nur so viel Impfstoff, wie Sie realistisch verimpfen können. Nicht benötigter Impfstoff muss entsorgt werden und fehlt womöglich an anderer Stelle. Nachbestellungen sind nach Maßgabe der Impfstoffverfügbarkeit möglich.
Die Mindestbestellmenge beträgt für alle Impfstoffe 18 Dosen. Sie können mehrere Impfstoffe gemeinsam bestellen. Sie müssen aber nicht für jeden Impfstoff die Mindestbestellmenge erreichen, sondern insgesamt.
Der e-Impfshop zählt innerhalb eines Bestellvorgangs alle Dosen, bspw. der drei Influenza-Impfstoffe so wie die COVID-19-Impfdosen automatisch zusammen.
Der Vorteil: Sie können mit einer Bestellung mehrere Impfstoffe erhalten. Auch der Bezug von Kleinstmengen einzelner Impfstoffe wird erleichtert.
Die Höchstbestellmenge pro Impfstoff ist im e-Impfshop eingestellt. Wenn Sie unsicher bezüglich der Nachfrage sind: Fordern Sie zunächst eine kleinere Menge an und bestellen Sie bei Bedarf nach. Impfstoff ist ein wertvolles Gut. Bitte vermeiden Sie Verwurf, indem Sie Ihre Bestellung so genau wir möglich dem tatsächlichen Bedarf anpassen.
Sollten Sie in einem großen Betrieb, einer Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit hohen Bedarf an Impfdosen haben, ersuchen wir um Sie um Kontaktaufnahme mit dem Impfmanagement der ÖGK Öffentliches Impfprogramm in Arztpraxen (gesundheitskasse.at)
Beim Bestellvorgang wird auch mittels Pop-up abgefragt, wie viele der bestellten Impfdosen voraussichtlich in Betrieben verimpft wird. Mit Ihrer Angabe erleichtern Sie die notwendigen Auswertungen und zukünftige Planungen.
Sie können mehrmals bestellen. Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Bestellung per E-Mail. Bitte überprüfen Sie die in Ihrem Profil hinterlegte E-Mail-Adresse im e-Impfshop.
Welche Impfstoffe stehen im öffentlichen Impfprogramm zur Verfügung?
Influenza-Impfstoffe der Saison 2025/2026:
Fluenz für Kinder vom 2. bis zum 18. Geburtstag. Wegen der begrenzten Haltbarkeit des Impfstoffes wird eine Charge im September 2025 und eine weitere Charge Ende Oktober 2025 eintreffen.
Influvac Tri für alle Altersgruppen ab dem vollendeten 6. Lebensmonat
Fluad für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
Hinweis: Alle Influenza-Impfstoffe wurden gemäß WHO-Empfehlung von tetravalenten Formulierungen (4 unterschiedliche Stämme) wieder auf trivalente Formulierungen (3 unterschiedliche Stämme) umgestellt, da der B-Virus der Yamagata-Linie seit einigen Jahren nicht mehr nachgewiesen wurde.
Gürtelrose-Impfstoff:
Shingrix für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr und Personen mit spezieller Indikation.
Pneumokokken-Impfstoff:
Capvaxive für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr und Personen mit spezieller Indikation.
In welcher Aufmachung werden die Impfstoffe zur Verfügung gestellt?
Influenza
Fluenz: 1er-Packung oder 10er-Packung (Nasenspray)
Influvac Tri: 1er Packung, Fertigspritze
Fluad: Fertigspritze
Gürtelrose
Shingrix: 1er Packung, Pulver (Antigen) in einer Durchstechflasche und Suspension (Adjuvans) in einer Durchstechflasche
Pneumokokken
Capvaxive: 1er Packung, Fertigspritze mit Kanüle
Bitte beachten Sie: Kanülen werden nicht automatisch mitgeliefert (Ausnahme: Capvaxive). Diese können erforderlichenfalls gemeinsam mit der Impfstoffbestellung kostenlos im e-Impfshop bestellt werden.
Wo finde ich aktuelle Gebrauchs- und Fachinformationen zu den Impfstoffen des öffentlichen Impfprogramms?
Aktuelle Gebrauchsinformationen finden Sie unter: Gebrauchsinformationen der Impfstoffe im kostenfreien Impfprogramm.
Aktuelle Fachinformationen finden Sie unter: Fachinformationen der Impfstoffe des kostenfreien Impfprogramms.
Wann wird der Impfstoff zugestellt?
Bei der Bestellung im BBG e-Impfshop können Sie ein Wunschlieferdatum auswählen, welches auch mehrere Wochen in der Zukunft liegen kann. Grundsätzlich sind im e-Impfshop für Sie mögliche Liefertermine frei wählbar, sofern Lieferkapazitäten frei sind.
Voraussichtlich wird zwischen Bestellung und Lieferung ein Zeitfenster von mindestens 5 Werktage liegen. Mögliche Termine werden im e-Impfshop angezeigt.. Am ausgewählten Termin müssen Sie eine Zustellung annehmen können (Kühlware!).
Bitte geben Sie im e-Impfshop eine aktuelle Mobiltelefonnummer an, damit Sie das Logistikunternehmen bezüglich Ihrer Zustellung kontaktieren kann. Sie erhalten zusätzlich eine E-Mail-Bestätigung bezüglich dem Liefertermin.
Wie wird der Impfstoff zugestellt?
Der Impfstoff wird prioritär an Ihre impfende Einrichtung geliefert.
Alternativ ist eine Zustellung in eine öffentliche Apotheke in Ihrem Bundesland möglich. Nehmen Sie bitte vor Bestellung großer Impfstoffmengen Kontakt mit der Apotheke auf, damit dort die Lagerkapazitäten gesichert sind.
Kommen die Impfstoffe mit kostenlosen Kanülen?
Nein, kostenlose Kanülen sind über den e-Impfshop verfügbar, aber Sie werden nicht automatisch mit den Impfdosen mitgeliefert (Ausnahme: Capvaxive).
Wenn Sie Kanülen brauchen, bestellen Sie die gewünschte Menge im e-Impfshop gemeinsam mit den Impfdosen dazu.
Wie schätze ich meinen Impfstoffbedarf ein?
Wenn Sie mit einer hohen Nachfrage rechnen, schon viele Anmeldungen haben oder auch „externe“ Patientinnen und Patienten impfen: Machen Sie eine größere Bestellung, die länger ausreicht, statt mehrerer kleinerer Bestellungen. Wenn Sie unsicher bezüglich der Nachfrage sind: Fordern Sie zunächst eine kleinere Menge an und bestellen Sie bei Bedarf nach.
Bitte beachten Sie bei ihrer Planung, dass Sie mehrere Impfstoffe gemeinsam bestellen können. Sie müssen die Mindestbestellmenge von 18 Dosen nicht für jeden Impfstoff erreichen, sondern insgesamt.
Muss ich meinen Gesamtbedarf an Impfstoff aus dem öffentlichen Impfprogramm auf einmal bestellen oder zustellen lassen?
Nein. Sie können Ihren Gesamtbedarf auf mehrere Einzelbestellungen mit unterschiedlichen Zustelldaten aufteilen.
Sobald eine Bestellung im e-Impfshop erfolgreich abgeschlossen ist, ist der Impfstoff unabhängig vom Zustelldatum für Sie reserviert. Wichtig ist, dass die Bestellung im e-Impfshop tatsächlich abgeschlossen ist und Sie eine Bestellbestätigung per E-Mail erhalten haben. Impfstoffe im Warenkorb werden nicht dauerhaft reserviert.
Kann ich Impfstoffe nachbestellen?
Impfstoffe können während der gesamten Impfsaison nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Es wird ausdrücklich ersucht, nur so viel zu bestellen, wie sie tatsächlich verimpfen können, da Verwurf unbedingt vermieden werden muss!
Ich habe mehr Impfstoff bestellt als ich brauche. Kann ich stornieren?
Ja. Eine Stornierung oder Teilstornierung (= Mengenreduktion) ist im e-Impfshop möglich, sofern diese rechtzeitig vor dem ausgewählten Liefertermin erfolgt. Die Vorlaufzeit im e-Impfshop beträgt 5 Werktage. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit einer (Teil-)Stornierung. Der Impfstoff steht dann anderen impfenden Einrichtungen zur Verfügung.
Warum kann ich nicht einen bestimmten Impfstoff einer anderen Herstellerfirma bestellen?
Die Impfstoffe im öffentlichen Impfprogramm werden öffentlich ausgeschrieben und beschafft. Es können daher nur jene Impfstoffe über das öffentliche Impfprogramm kostenlos bestellt werden, die in der Ausschreibung den Zuschlag erhalten haben. Andere Impfstoffe sind kostenpflichtig in der Apotheke erhältlich und von der zu impfenden Person privat zu bezahlen.
Impfstoff Zustellung
Wie wird der Impfstoff zugestellt?
Sie geben bei Ihrer Bestellung im BBG e-Impfshop Ihre impfende Einrichtung und einen Termin an, an dem Sie die Bestellung entgegennehmen kann. Sollte dies nicht möglich sein oder bei Ihnen z.B. die Lagerkapazitäten nicht ausreichen, so ist es auch möglich, die Impfstoffe an eine öffentliche Apotheke in Ihrem Bundesland zustellen zu lassen.
Sie erhalten vor Zustellung ein Terminaviso per SMS an jene Mobilnummer, die bei der Registrierung im BBG e-Impfshop hinterlegt wurde, ebenso wie eine E-Mail. Bitte stellen Sie darum sicher, dass Ihre korrekte Mobilnummer und E-Mail-Adresse im e-Impfshop in Ihrem Nutzerprofil hinterlegt sind.
Wenn Ihre Apotheke den Impfstoff in Ihre Ordination liefert, übernimmt das öffentliche Impfprogramm dafür keine Kosten.
Was mache ich, wenn Impfdosen aus dem öffentlichen Impfprogramm übrigbleiben?
Verwurf muss grundsätzlich vermieden bzw. sehr gering gehalten werden. Bitte bestellen Sie nur so viele Impfstoffe, wie Sie voraussichtlich verimpfen können. Falls sich ein Verwurf nicht vermeiden lässt, füllen Sie bitte die Verwurfsmeldung im BBG e-Impfshop aus www.bbg.gv.at/impfstoffe/verwurf. Dies liefert wichtige Daten für die Projektsteuerung.
Die Sozialversicherung behält sich vor, ex post stichprobenartig zu kontrollieren, wie viele Impfdosen bestellt und wie viele im Verhältnis dazu tatsächlich verimpft wurden.
Abrechnung
Allgemeines
Bei Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich an Ihre üblichen Ansprechpartner:innen beim jeweiligen Krankenversicherungsträger. Kontaktieren Sie für die ÖGK bitte die jeweilige regionale Ansprechperson bei Fragen zur Abrechnung unter Öffentliches Impfprogramm in Arztpraxen (gesundheitskasse.at).
Wie hoch ist das Impfhonorar?
Seit 01.10.2025 beträgt das Impfhonorar € 16,00.
Mit dem Honorar sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung, insbesondere die Aufklärung, die Impfung selbst und die verpflichtende Dokumentation im zentralen Impfregister zur Gänze abgegolten.
Ist ein Selbstbehalt einzuheben?
Nein, für geimpfte Personen gibt es keinen Selbstbehalt. Es darf kein Selbstbehalt von den zu impfenden Personen für die Impfung oder die Verabreichung der Impfung eingehoben werden.
Wie wird das Impfhonorar abgerechnet?
Vertrags- und Wahlpraxen mit Möglichkeit zur elektronischen Abrechnung über die Ordinationssoftware:
Sie rechnen das Impfhonorar mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeanstalt ab. Das Impfhonorar für Impfungen im Rahmen des öffentlichen Impfprogramms beträgt ab 01.10.2025 € 16,00.
Personen, die nur zur Impfungen kommen:
Als Zuweisung stecken und mit Scheinart 9 verrechnen.Personen, die außer der Impfung auch noch andere Leistungen in der Ordination in Anspruch nehmen: Es wird ein Regelfall ausgelöst. Verrechnen Sie mit Scheinart 1. (Achtung: Ein Wechsel einer Ordination derselben Fachrichtung ist während das Quartals nicht möglich, ausgenommen Vertretungsfälle.)
Wenn keine Möglichkeit zur elektronischen Abrechnung besteht:
Sie rechnen mittels einer Sammelabrechnung die durchgeführten Impfungen im Rahmen des öffentlichen Impfprogramms und COVID-19-Impfungen ab. Dies betrifft z. B. die Abrechnung mit manchen Krankenfürsorgeanstalten (KFA) oder Wahlarztpraxen ohne e-card-Anbindung.
Das Impfhonorar für die Influenza-Impfsaison 2025/2026 beträgt ab 01.10.2025 € 16,00.
Laden Sie jeweils eine eigene Sammelabrechnung für jeden Krankenversicherungsträger hoch (ÖGK, SVS, BVAEB, KFA). Die Excel-Listen werden von der Sozialversicherung an den jeweiligen Träger weitergeleitet.
Abrechnung von Nicht--Versicherten oder rein privat Versicherten:
Sozialversicherungsnummer vorhanden: Nicht-Versicherte und rein privat Versicherte sind mit dieser Versicherungsnummer über die ÖGK abzurechnen.
Keine Sozialversicherungsnummer vorhanden: die Abrechnung erfolgt unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums der geimpften Person. Bei elektronischer Abrechnung ist das Feld der Versicherungsnummer (VSNR) in der Form 0000TTMMJJ zu befüllen.
Eine private Abrechnung des Impfhonorars bzw. eine Zuzahlung durch die zu impfende Person ist nicht zulässig.
Abrechnungspositionen Impfungen aus dem öffentlichen Impfprogramm
Influenza
INFLUK: Nasaler Lebendimpfstoff für Kinder (Fluenz)
INFLUE: Impfstoff für alle Altersgruppen (Influvac Tri)
INFLUS: Impfstoff für Senior:innen ab 60 Jahren (Fluad)
Gürtelrose
HZ60: „Herpes Zoster Impfung ab 60 Jahren“; für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
HZInd: „Herpes Zoster Impfung für Risikopersonen“; für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr mit spezieller Indikation (Indikationsliste gem. Impfplan Österreich)
Pneumokokken
PCV60: „Pneumokokken Impfung ab 60 Jahren“; für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
PCVInd: „Pneumokokken Impfung für Risikopersonen“; für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr mit spezieller Indikation (Indikationsliste gem. Impfplan Österreich)
Ich kann nicht elektronisch abrechnen. Wo finde ich das Formular für die Sammelabrechnung?
Unter Sammelabrechnung finden Sie das Online-Formular und die Excel-Vorlage für die Sammelabrechnung von Impfungen im Rahmen des öffentlichen Impfprogramms und COVID-19-Impfungen.
Laden Sie jeweils eine eigene Sammelabrechnung für jeden Krankenversicherungsträger hoch (ÖGK, SVS, BVAEB, KFA). Die Excel-Listen werden von der Sozialversicherung an den jeweiligen Träger weitergeleitet.
Darf ich als Fachärztin bzw. -arzt für Kinder- und Jugendheilkunde auch Erwachsene impfen und abrechnen?
Ja, es gilt keine Sonderfachbeschränkung für Impfungen mehr. Beispiel: Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde können deshalb auch Erwachsene impfen und die Leistung abrechnen.
In welchen impfenden Einrichtungen können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte impfen bzw. welche Unterscheidungen werden im eImpfpass abgebildet?
in Ordinationen
im Rahmen von Hausbesuchen
in Betrieben (bitte beachten Sie dazu die speziellen Konditionen für betriebliche Impfungen)
in Alters- und Pflegeheimen
in stationären oder teilstationären Einrichtungen wie z. B. in Kur- und Reha-Anstalten, Tagesstrukturen und Wohnheimen für Menschen mit Behinderung und vergleichbaren Einrichtungen
Zu welchen Bedingungen kann ich die Mitarbeiter:innen in meiner impfenden Einrichtung impfen?
Bei der Impfung von Mitarbeiter:innen gelten dieselben Regeln wie für das betriebliche Impfen. Das heißt: Es kann kein Impfhonorar mit der Sozialversicherung verrechnet werden. Für Personal ist die Impfung kostenlos.
Kann ich sowohl in meiner Ordination als auch in Betrieben Impfungen im Rahmen des öffentlichen Impfprogramms verabreichen?
Es ist möglich, dass Ärztinnen und Ärzte sowohl in Betrieben als auch in der eigenen Ordination impfen. Allerdings gelten für Betriebsimpfungen andere Bedingungen (siehe Fragen und Antworten für Betriebe). Die Kosten für das Impfhonorar übernimmt der Betrieb. Sie handeln Ihr Impfhonorar individuell mit dem Betrieb aus.
Es ist auf eine korrekte Dokumentation im eImpfpass nach Ort, an dem die Impfung verabreicht wird, zu achten („Impfsetting“). Bitte wählen Sie je nach Situation das entsprechende Setting bei der Eintragung im eImpfpass aus. Das Impfsetting ist verpflichtend anzugeben. Sie unterstützen eine optimale Datengrundlage für weitere Analysen und Projektoptimierungen.
Kann ich Personen mit privat bezahlten Impfstoffe im Rahmen des öffentlichen Impfprogramms impfen und das Impfhonorar abrechnen?
Nein. Sie können nur jene Impfstiche mit der Sozialversicherung abrechnen, die mit Impfstoffen aus dem öffentlichen Impfprogramm durchgeführt wurden.
Kann ich Personen mit Impfstoff aus dem öffentlichen Impfprogramm auf Privathonorar impfen?
Nein. Wenn Sie Impfstoff aus dem öffentlichen Impfprogramm verimpfen, zahlen die zu impfenden Personen kein Honorar für den Impfstich.
Gibt es bei privaten Impfungen für die geimpfte Person ein Anrecht auf Kostenerstattung?
Nein. Impfungen sind keine Krankenbehandlung, daher gibt es auch keine Kostenerstattung.
Dokumentation
Wie erfolgt die Impfdokumentation?
Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, alle Impfungen, welche im Rahmen des öffentlichen Impfprogramms durchgeführt werden, im zentralen Impfregister (also dem eImpfpass) zu speichern. Für den Eintrag ins Impfregister haben Sie folgende Möglichkeiten:
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit e-card-Anschluss können Impfungen über die die Integration in die bestehenden Arztsoftwaresysteme erfassen, die ist meistens bereits umgesetzt.
Ärztinnen und Ärzte ohne e-card-Anschluss können Impfdaten auch über mobile Geräte (z.B. Tablets) mit der App „e-Impfdoc“ erfassen.
Mittels https://gda.gesundheit.gv.at besteht die Möglichkeit, Impfungen online über ein Web-Erfassungssystem einzutragen. Zur Öffnung der Anwendung auf das eImpfpass Logo bzw. die Beschriftung „e-Impfamt“ klicken. Voraussetzung ist ein Login via aktiver ID Austria.
Die gesetzlichen Grundlagen für den Eintrag ins Impfregister sind das Gesundheitstelematikgesetz GTelG 2012, geregelt und ergänzt durch die eHealth-Verordnung 2025.
Alle Details zur Nutzung des eImpfpasses finden Sie unter www.e-impfpass.gv.at.
Wie erfolgt die Eintragung bei bestehendem e-card-Anschluss?
Die Funktion „e-Impfpass“ im e-card System ermöglicht das Abfragen, Eintragen, Ändern und Stornieren von Impfungen. Eine entsprechende Kurzanleitung „e-Impfpass Verwendung über den Webbrowser“ finden Sie unter e-Impfpass (chipkarte.at).
Sollten Sie die Applikation in Ihrem Arztsoftwaresystem integriert haben, erhalten Sie die entsprechende Anleitung von Ihrem Software-Hersteller.
Wie kann die Eintragung mittels der „e-Impfdoc“-App erfolgen?
Die mobile App e-Impfdoc ermöglicht Ärztinnen und Ärzten das einfache elektronische Erfassen von personenbezogenen Impfdaten auf einem mobilen Gerät (z.B. Tablet).
Um das Tablet mit e-Impfdoc nutzen zu können, gibt es folgende Voraussetzungen:
Eintrag in der Ärzteliste ("ius practicandi" und ordentliche Mitgliedschaft in der Ärztekammer). Zum Nachweis müssen Sie bei der Bestellung der zugehörige Object Identifier (OID-Nummer) im österreichischen Gesundheitswesen angeben. Ihre OID-Nummer können Sie über das OID-Portal abfragen.
Aktive Handysignatur (Infos unter www.buergerkarte.at), die auf ID Austria aufgewertet wurde (Anleitung zum Upgrade am Tablet)
Wie erfasse ich Impfungen richtig im eImpfpass?
Bitte scannen Sie die Impfstoffpackung oder geben die Pharmazentralnummer ein. Danach wird abgefragt, ob der Impfstoff über das öffentliche Impfprogramm verimpft wurde. Bitte wählen Sie hier im Drop-Down das entsprechende Feld aus. Eine Sondereingabe wie im Vorjahr ist nicht mehr erforderlich. Verpflichtend im eImpfpass einzutragen ist das Impfsetting.
Influenza
Bei Influenza-Impfungen für Kinder ab dem vollendeten 9. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene ist im eImpfpass lediglich die allererste Influenza-Impfung im gesamten Impfleben als „D1“ einzutragen. Alle weiteren im Erwachsenenalter sind als „Auffrischung“ einzutragen, ungeachtet vom Abstand zur letzten Impfung.
Bei Kindern bis zum vollendeten 9. Lebensjahr, die zum ersten Mal Influenza geimpft werden, sind zwei Impfungen im Abstand von 28 Tagen empfohlen. Diese sind dann mit „D1“ und „D2“ einzutragen. Danach wird auch wieder die jährliche Einmalimpfung empfohlen, die wieder mit „Auffrischung“ dokumentiert wird.
Gürtelrose
Bei Gürtelrose-Impfungen für Personen ab 60 Jahren wird der Impfstoff 2-malig in einem Abstand von mindestens 2 Monaten (2 – 6 Monate möglich) verabreicht. Diese sind dann mit „D1“ und „D2“ im eImpfpass einzutragen.
Bei Gürtelrose-Impfungen für Personen ab 18 Jahren mit Immundefizienz/Immunsuppression kann die 2. Dosis bereits 1-2 Monate nach der 1. Dosis verabreicht werden. Diese sind dann mit „D1“ und „D2“ im eImpfpass einzutragen.
Pneumokokken
Bei Pneumokokken-Impfungen für Personen ab 60 Jahren ohne spezielle Indikation und für Personen ab 18 Jahren ist im eImpfpass die Erstimpfung als „D1“ einzutragen.
Influenza
Was ist beim nasalen Influenza-Lebendimpfstoff für Kinder (Fluenz) zu beachten?
Der nasale Lebendimpfstoff hat eine deutlich kürzere Produktlaufzeit (Haltbarkeit) als andere Influenza-Impfstoffe. Das Ende der Haltbarkeit hängt von der jeweiligen Charge ab.
Wenn Sie auch noch in der zweiten Dezemberhälfte bzw. im Jänner Bedarf an Influenza-Impfstoffen für Kinder haben, bestellen Sie die Impfstoffe aus der Fluenz-Lieferung, die voraussichtlich Ende Oktober in Österreich eintreffen wird.
Hinweis: Im e-Impfshop sind Fluenz Impfstoffe mit unterschiedlichen Produktlaufzeiten bestellbar.