Influenza

Fragen für umsetzende Gesundheitsdiensteanbieter

Teilnahme

Kann jede Ordination am Öffentlichen Impfprogramm Influenza teilnehmen?

Alle niedergelassenen Ärztinnen, Ärzte und Gruppenpraxen (inkl. Primärversorgungseinheiten) können teilnehmen – unabhängig davon, ob Allgemeinmediziner:innen oder Fachärztinnen und Fachärzte, und unabhängig davon, ob sie einen Kassenvertrag haben oder nicht.

Wahlärztinnen und -ärzte müssen sich bei der Teilnahme an diesem Programm genauso verbindlich an die nachfolgend beschriebenen Vorgaben halten: Höhe des Impfhonorars, Abrechnung mit der Sozialversicherung und Dokumentation im e-Impfpass.

Anm.: Im Rahmen einer Ärztegesetznovelle wurde die Sonderfachbeschränkung für das Impfen aufgehoben, sodass Impfungen durch alle Ärztinnen und Ärzte verabreicht werden können.

Eine Voraussetzung ist jedenfalls, dass impfende Ärztinnen und Ärzte den gesetzlich verpflichtenden Eintrag der Influenza-Impfung in den e-Impfpass sicherstellen müssen!

Wie kann ich mich zur Teilnahme am Öffentlichen Impfprogramm Influenza anmelden?

Sie können die Impfstoffe im e-Impfshop der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) bestellen. Dafür müssen Sie sich einmalig selbst registrieren. Die schrittweise Anleitung zur Selbstregistrierung finden Sie hier: Alle Details zum e-Impfshop | Bundesbeschaffung GmbH (bbg.gv.at).

Sollten Sie bereits COVID-19-Impfstoffe über den BBG e-Impfshop bestellt haben, wurden Sie bereits für die Erweiterung auf die Influenza-Impfstoffe angeschrieben. Sobald Sie verbindlich Impfstoff bestellen, gilt dies als Ihre Anmeldung zu Teilnahme am Öffentlichen Impfprogramm Influenza und Sie verpflichten sich zur verbindlichen Einhaltung der Programmrichtlinien. Weiterführende Informationen finden Sie unterwww.gesundheitskasse.at/influenza.

Wie erfahren Patientinnen und Patienten, dass meine Ordination am Influenza-Impfprogramm teilnimmt?

Zahlreiche Evidenz belegt, dass die ärztliche Empfehlung zu einer Impfung das wichtigste Einflusskriterium für die Entscheidung zu einer Impfung ist. Wir bitten Sie daher, Ihre Patientinnen und Patienten aktiv an die Impfung zu erinnern und diese anzubieten. Entsprechendes Informationsmaterial sowie internationale, gelbe Impfpässe können Sie ebenfalls bequem über den BBG e-Impfshop bestellen.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzten werden gebeten, auch externe Patientinnen und Patienten zu impfen – denn nicht alle haben z.B. eine fixe Hausärztin bzw. einen fixen Hausarzt. Im BBG e-Impfshop können Sie in Ihrem Account angeben, ob Ihre Ordination offiziell als Impfordination veröffentlicht werden darf. Ihre Ordination wird in weiterer Folge online gelistet. Gerne können Sie sich aber auch direkt an die jeweilige regionale Sozialversicherungs-Servicestelle wenden und Ihre Fragen zur Listung als Influenza-Impfordination stellen.

Unter welchen Bedingungen kann ich externe Patientinnen und Patienten impfen, die normalerweise in eine andere Ordination gehen?

Sie können problemlos die e-Card verwenden und haben dieselben Konditionen wie für Ihre Stammpatientinnen und -patienten. Zum Zweck der Impfung während des Quartals kann eine anderen Impfordination aufgesucht werden, auch wenn bereits eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt in Anspruch genommen wurde. Der Grund: Impfungen fallen nicht unter den Begriff der „Krankenbehandlung“ im sozialversicherungsrechtlichem Sinn, es fällt keine Grundvergütung bzw. Grundleistungsvergütung an. Die Abrechnung des öffentlich finanzierten Impfhonorars erfolgt im Wege der Sozialversicherungsträger.

Impfstoff – Bestellvorgang im e-Impfshop der BBG

Allgemeines

Verbindliche Bestellungen sind seit Anfang September 2024 im BBG e-Impfshop möglich. Bitte benutzen Sie den Selbstregistrierungslink bei erstmaliger Anmeldung im BBG e-Impfshop! Alle Details zum e-Impfshop | Bundesbeschaffung GmbH (bbg.gv.at).

Wenn Sie bereits ein Nutzerkonto für den e-Impfshop (für COVID-19-Impfstoffe) haben, haben Sie von der BBG eine Erweiterung Ihrer Bestellberechtigung für Influenza Impfstoffe erhalten. Bitte bestellen Sie nur so viel Impfstoff, wie Sie realistisch verimpfen können. Nicht benötigter Impfstoff muss entsorgt werden und fehlt womöglich an anderer Stelle. Nachbestellungen sind nach Maßgabe der Impfstoffverfügbarkeit möglich.

Die Mindestbestellmenge beträgt für alle Impfstoffe 20 Dosen.

  • Wenn Sie mit einer hohen Nachfrage rechnen, schon viele Anmeldungen haben oder auch „externe“ Patientinnen und Patienten impfen: Machen Sie eine größere Bestellung, die länger ausreicht, statt mehrerer kleinerer Bestellungen.

  • Wenn Sie unsicher bezüglich der Nachfrage sind: Fordern Sie zunächst eine kleinere Menge an und bestellen Sie bei Bedarf nach.

  • Sollten Sie in einem großen Betrieb, einer Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit hohen Bedarf an Impfdosen haben, ersuchen wir um Sie um Kontaktaufnahme mit Ihrem Regionalmanagement. Öffentliches Impfprogramm Influenza (gesundheitskasse.at).

  • Beim Bestellvorgang wird auch mittels Pop-up abgefragt wie viele der bestellten Impfdosen voraussichtlich in Betrieben verimpft wird. Mit Ihrer Angabe erleichtern Sie die notwendigen Auswertungen und zukünftige Planungen.

Wann wird der Impfstoff zugestellt?

Bei der Bestellung im BBG e-Impfshop wird eine Wunschkalenderwoche ausgewählt. Eine Vorbestellung ist bereits jetzt für Auslieferungsdaten bis zum Ende der Impfsaison möglich. In dieser Wunschwoche geben Sie bitte drei Zeitfenster an, in denen Sie eine Zustellung annehmen können. Am Tag vor der Auslieferung erhalten Sie ein Lieferaviso per SMS an die im e-Impfshop hinterlegte Mobiltelefonnummer.

Wie wird der Impfstoff zugestellt?
  • Der Impfstoff wird prioritär an Ihre impfende Stelle geliefert.

  • Alternativ ist eine Zustellung in eine öffentliche Apotheke in Ihrem Bundesland möglich.

Kann ich Impfstoffe nachbestellen?

Impfstoffe können während der gesamten Impfsaison nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Es wird ausdrücklich ersucht, nur so viel zu bestellen, wie Sie tatsächlich verimpfen können da Verwurf unbedingt vermieden werden muss!

Wie schätze ich meinen Impfstoffbedarf ein?

Wenn Sie mit einer hohen Nachfrage rechnen, schon viele Anmeldungen haben oder auch „externe“ Patientinnen und Patienten impfen: Machen Sie eine größere Bestellung, die länger ausreicht, statt mehrerer kleinerer Bestellungen. Wenn Sie unsicher sind bezüglich der Nachfrage: Fordern Sie zunächst eine kleinere Menge an und bestellen Sie bei Bedarf nach.

Bitte beachten Sie bei ihrer Planung, dass die Mindestbestellmenge je Impfstoff 20 Dosen beträgt.

Wieviel Influenza-Impfstoff wird zur Verfügung stehen?

Für die Saison 2024/25 stehen insgesamt österreichweit rund 1,2 Mio. Dosen an Impfstoffen zur Verfügung:

  • Fluenz für Kinder vom 2. bis zum 18. Geburtstag. Wegen der begrenzten Haltbarkeit des Impfstoffes wird eine Charge im September und eine weitere Mitte Oktober eintreffen.

  • Influvac Tetra für Kinder von 6 Monaten bis 2 Jahren und Erwachsene aller Altersgruppen.

  • Fluad Tetra für Personen ab 60 Jahren.

In welcher Aufmachung werden die Impfstoffe zur Verfügung gestellt?
  • Fluenz: 1er-Packung oder 10er-Packung (Nasenspray)

  • Influvac Tetra: 1er-Packung, Fertigspritze mit Kanüle

  • Fluad Tetra: 1er-Packung, Fertigspritze mit Kanüle

Warum kann ich nicht einen bestimmten inaktivierten, tetravalenten Impfstoff für alle Altersgruppen bestellen?

Die Impfstoffe im öffentlichen Impfprogramm werden öffentlich ausgeschrieben und beschafft. Es können daher nur jene Impfstoffe über das ÖIP Influenza kostenlos bestellt werden, die in der Ausschreibung den Zuschlag erhalten haben. Andere Impfstoffe sind kostenpflichtig in der Apotheke erhältlich und von der zu impfenden Person privat zu bezahlen.

Impfstoff Lieferung

Wie wird der Impfstoff zugestellt?

Sie geben bei Ihrer Bestellung im BBG e-Impfshop Ihre Ordination oder eine öffentliche Apotheke in Ihrem Bundesland als Lieferadresse an. Um sicherzustellen, dass die Impfdosen von Ihnen entgegengenommen werden können, werden Sie gebeten, verbindlich mind. 4 durchgehende Stunden an mind. 3 Werktagen innerhalb der Wunschlieferwoche bei der Bestellung anzugeben.

Sie erhalten vor Zustellung ein Terminaviso per SMS an jene Mobilnummer, die bei der Registrierung im BBG e-Impfshop hinterlegt wurde.

Wenn Ihre Apotheke den Impfstoff in Ihre Ordination liefert, übernimmt das Öffentliche Impfprogramm Influenza dafür keine Kosten.

Was mache ich, wenn Impfdosen aus dem ÖIP Impfprogramm übrigbleiben?

Verwurf muss grundsätzlich vermieden bzw. sehr gering gehalten werden. Falls sich ein Verwurf nicht vermeiden lässt, füllen Sie bitte die Verwurfsmeldung im BBG e-Impfshop aus: bbg.gv.at/covid/verwurf/. Dies liefert wichtige Daten für die Projektsteuerung. Ihre Meldung dient der Statistik. Es entstehen keinerlei Konsequenzen für Sie bzw. Ihre impfende Einrichtung!

Die Sozialversicherung behält sich vor, ex post stichprobenartig zu kontrollieren, wie viele Impfdosen bestellt und wie viele im Verhältnis dazu tatsächlich verimpft wurden.

Darf ich als Fachärztin bzw. -arzt für Kinder- und Jugendheilkunde auch Erwachsene impfen und abrechnen?

Ja, es gilt keine Sonderfachbeschränkung für Impfungen mehr. Beispiel: Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde können deshalb auch Erwachsene impfen und die Leistung abrechnen.

Wo finde ich aktuelle Gebrauchs- und Fachinformationen zu den Impfstoffen des ÖIP Influenza?

Aktuelle Gebrauchsinformationen finden Sie unter: https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Gebrauchsinformationen-der-Impfstoffe-im-kostenfreien-Impfprogramm.html.

Aktuelle Fachinformationen finden Sie unter: https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Fachinformationen-der-Impfstoffe-des-kostrenfreien-Impfprogramms.html.

Abrechnung

Allgemeines

Bei Fragen zur Abrechnung kontaktieren Sie bitte Ihre gewohnten regionalen Ansprechpartner:innen beim jeweiligen Krankenversicherungsträger: Öffentliches Impfprogramm Influenza (gesundheitskasse.at).

Zu welchen Bedingungen kann ich die Mitarbeiter:innen in meiner Ordination impfen?

Bei der Impfung von Mitarbeiter:innen gelten dieselben Regeln wie für das betriebliche Impfen. Das heißt: Der Dienstgeber kann den Impfstoff kostenlos bestellen, es kann jedoch kein Impfhonorar mit der Sozialversicherung verrechnet werden. Für Personal ist die Impfung kostenlos.

Darf ich neben der Influenza-Impfung auch andere Leistungen abrechnen?

Wenn neben der Impfleistung noch andere medizinisch notwendige Leistungen aus dem normalen Honorarkatalog für Patientinnen und Patienten erbracht werden, können diese selbstverständlich zusätzlich abgerechnet bzw. verrechnet werden. Bei ausschließlicher Impfleistung gebührt jedoch keine Grundvergütung.

Kann ich sowohl in meiner Ordination als auch in Betrieben Influenza-Impfungen im Rahmen des Öffentlichen Impfprogramms Influenza verabreichen?

Es ist möglich, dass Ärztinnen und Ärzte sowohl in Betrieben als auch in der eigenen Ordination impfen. Allerdings gelten für Betriebsimpfungen und Impfungen in der Ordination unterschiedliche Bedingungen (siehe jeweils dort). Es ist auf eine korrekte Dokumentation im e-Impfpass nach Ort, an dem die Impfung verabreicht wird, zu achten. Bitte wählen Sie je nach Impfort das entsprechende Setting bei der Eintragung im e-Impfpass aus. Mit einer guten Dokumentation unterstützen Sie eine optimale Datengrundlage für weitere epidemiologische Analysen und Projektoptimierungen.

Dokumentation

Wie erfolgt die Impfdokumentation?

Jede Ärztin bzw. jeder Arzt ist gesetzlich verpflichtet, durch sie bzw. ihn verabreichte Influenza-Impfungen im zentralen Impfregister (also dem e-Impfpass) zu speichern. Für den Eintrag ins Impfregister haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit e-Card-Anschluss können Impfungen über die GINA-Box mittels Web-GUI erfassen. Die Integration in die bestehenden Arztsoftwaresysteme ist technisch ebenfalls möglich.

  • Ärztinnen und Ärzte ohne e-Card-Anschluss können Impfdaten auch über mobile Geräte (Tablets) mit der App „e-Impfdoc“ erfassen.

  • Mittels https://gda.gesundheit.gv.at besteht die Möglichkeit, Impfungen online über ein Web-Erfassungssystem einzutragen. Zur Öffnung der Anwendung auf das e-Impfpass Logo bzw. die Beschriftung „e-Impfamt“ klicken. Voraussetzung ist ein Login via aktiver ID Austria.

Die gesetzlichen Grundlagen für den Eintrag ins Impfregister sind das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG), die eHealth-Verordnung (eHealthV, BGBl. II Nr. 449/2020)  sowie die eHealth-Verordnungsnovelle 2021. Eine Novelle des GTelG tritt großteils mit 30.09.2024 in Kraft.

Alle Details zur Nutzung des e-Impfpasses finden Sie unter www.e-impfpass.gv.at.

Wie erfolgt die Eintragung bei bestehendem e-Card-Anschluss?

Die Funktion „e-Impfpass“ im e-card System ermöglicht das Abfragen, Eintragen, Ändern und Stornieren von Impfungen. Eine entsprechende Kurzanleitung „e-Impfpass Verwendung über den Webbrowser“ finden Sie unter e-Impfpass (chipkarte.at).

Sollten Sie die Applikation in Ihrem Arztsoftwaresystem integriert haben, erhalten Sie die entsprechende Anleitung von Ihrem Software-Hersteller.

Wie kann die Eintragung mittels der „e-Impfdoc“-App erfolgen?

Die mobile App e-Impfdoc ermöglicht Ärztinnen und Ärzten das einfache elektronische Erfassen von personenbezogenen Impfdaten auf einem mobilen Gerät (Tablet).

Um das Tablet mit e-Impfdoc nutzen zu können, gibt es folgende Voraussetzungen:

  • Eintrag in der Ärzteliste ("ius practicandi" und ordentliche Mitgliedschaft in der Ärztekammer). Zum Nachweis müssen Sie bei der Bestellung der zugehörige Object Identifier (OID-Nummer) im österreichischen Gesundheitswesen angeben. Ihre OID-Nummer können Sie über das OID-Portal abfragen.

  • aktive Handysignatur (Infos unter www.buergerkarte.at), die auf ID Austria aufgewertet wurde (Anleitung zum Upgrade am Tablet)

Wie erfasse ich Influenza-Impfungen richtig im e-Impfpass?

Damit bei der Auswertung der e-Impfpass Eintragungen zwischen Influenza Impfungen des öffentlichen Impfprogramms Influenza und Influenza-Impfungen aus dem Bereich des Privatmarkts unterschieden werden kann, ist nachfolgendes Prozedere unbedingt erforderlich:

Zur korrekten Erfassung von Influenza Impfungen im Rahmen des Öffentlichen Impfprogramms (ÖIP) Influenza im e-Impfpass wählen Sie bitte den richtigen Impfstoff aus. Eine Übersicht zur Eintragung der ÖIP-Impfungen finden Sie zeitgerecht hier: www.e-Impfpass.gv.at/news.

Bitte scannen Sie die Impfstoffpackung oder geben die Pharmazentralnummer ein. Danach wird abgefragt, ob der Impfstoff über das Öffentliche Impfprogramm verimpft wurde. Bitte wählen Sie hier im Drop Down das entsprechende Feld aus. Eine Sondereingabe wie im Vorjahr ist nicht mehr erforderlich.

Bei Influenza-Impfungen für Kinder ab dem vollendeten 9. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene ist im e-Impfpass lediglich die allererste Influenza-Impfung im gesamten Impfleben als „D1“ einzutragen. Alle weiteren im Erwachsenenalter sind als „Auffrischung“ einzutragen, ungeachtet vom Abstand zur letzten Impfung.

Bei Kindern bis zum vollendeten 9. Lebensjahr, die zum ersten Mal Influenza geimpft werden, sind zwei Impfungen im Abstand von 28 Tagen empfohlen. Diese sind dann mit „D1“ und „D2“ einzutragen. Danach wird auch wieder die jährliche Einmalimpfung empfohlen, die wieder mit „Auffrischung“ dokumentiert wird.