Fragen für Kranken-, Kur- und Rehaanstalten, Alten- und Pflegeheime (APH) und andere Betreuungseinrichtungen
NEU in der Influenza-Impfsaison 2025/2026
Im Wesentlichen laufen Bestellung und Zustellung wie in der Vorsaison. Kleine Änderungen gibt es hier:
- Mindeststellmenge: 18 Stück (mehrere Impfstoffe zusammengezählt)
- Kostenlose Kanülen liegen nicht mehr automatisch bei. Sie müssen bei Bedarf gemeinsam mit dem Impfstoff bestellt werden.
- Verpflichtende Eintragung des Impfsettings im eImpfpass.
- Meldung des Impfstoffverwurfs über ein Webformular: bbg.gv.at/impfstoffe/verwurf
Allgemeines
Welchen Vorteil hat das Anbieten von Influenza-Impfungen in Kranken-, Kur- und Rehaanstalten, Alten- und Pflegeheimen, Tagesbetreuungseinrichtungen etc.?
Bei der Influenza-Impfung in Kranken-, Kur- und Rehaanstalten, Alten- und Pflegeheimen und anderen Betreuungseinrichtungen kann jene Gruppe adressiert werden, die einerseits entweder auf Grund ihres höheren Alters oder andererseits der üblicherweise höheren Rate von chronischen Erkrankungen besonders gefährdet für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Influenza-Infektion ist. Zudem besteht in derartigen Einrichtungen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Bei der Verabreichung von Impfungen an Personen in diesen Settings und der dadurch höheren Durchimpfungsraten ist von einer Senkung der Influenza-Infektionslast in diesen Einrichtungen aufgrund positiver Herdeneffekte durch die Impfung auszugehen.
Welche Personen können im Rahmen des öffentlichen Impfprogramms in Kranken-, Kur- und Rehaanstalten, Alters- und Pflegeheimen und anderen Betreuungseinrichtungen geimpft werden?
Geimpft werden können
Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Klientinnen und Klienten einer Tagesbetreuung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: hier gelten die Bedingungen für betriebliche Impfungen.
Impfstoff Bestellungen
Welche Impfstoffe stehen zur Verfügung?
Inaktivierter Impfstoff für alle Altersgruppen; dieser ist vor allem für die Personalimpfung bzw. für Pflegebedürftige unter 60 Jahren geeignet: Influvac Tri
Adjuvantierter Impfstoff für Personen ab 60 Jahren: Fluad
Für Kinder und Jugendliche vom 2. bis zum 18. Geburtstag steht ein Lebendimpfstoff als Nasenspray zur Verfügung: Fluenz
Wie erfolgen die Impfstoffbestellungen für Kranken-, Kur- und Rehaanstalten, Alten- und Pflegeheime, Tagesbetreuungseinrichtungen, etc.?
Bei Bestellung des Impfstoffs im BBG e-Impfshop gibt es zwei Möglichkeiten:
Die niedergelassene Ärztin bzw. der niedergelassene Arzt bestellt den Impfstoff für die jeweils betreuten Heimbewohner:innen.
Die Einrichtung bestellt Impfstoff für alle Patient:innen, Bewohner:innen, die eine Impfung wollen. Die (niedergelassenen) Ärztinnen und Ärzte, die die Impfung durchführen, müssen weder Impfstoff bestellen noch mitbringen.
Wenn an Ihrem Standort angestellte Ärztinnen und Ärzte (z.B. des Heimträgers) impfen, übernimmt in der Regel die Einrichtung die Bestellung. Den Impfstoff für die Impfungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestellen Sie bitte ebenfalls im BBG e-Impfshop und geben dort die Anzahl der Impfdosen an, die für Mitarbeiter:innen vorgesehen sind.
Bitte klären Sie das Prozedere direkt zwischen der jeweiligen Einrichtungsleitung und den dort tätigen bzw. die Patient:innen, Bewohner:innen versorgenden Ärztinnen und Ärzten. Eine Doppelbestellung ist zu vermeiden.
Nachbestellungen sind jederzeit möglich, solange der Vorrat an Impfstoffen reicht.
In unserer Einrichtung impfen angestellte Ärztinnen und Ärzte. Was ist zu beachten?
Die Einrichtung bestellt den Impfstoff. Die Ärztin bzw. der Arzt erhält kein Honorar für die Verabreichung der Impfung aus dem öffentlichen Impfprogramm.
Auch das Personal in den jeweiligen Einrichtungen kann am öffentlichen Impfprogramm teilnehmen. Den Impfstoff dafür bestellen Sie bitte ebenfalls im BBG e-Impfshop. Es gelten die Regeln des betrieblichen Impfens (Zusammengefasst: Impfstoff ist kostenfrei über das öffentliche Impfprogramm bestellbar; für Ärztinnen und Ärzte gibt es kein Impfhonorar;).
Wenn Sie keine Mitarbeiter:innen-Impfaktion vor Ort planen, hat Ihr Personal die Möglichkeit, sich – wie die gesamte Bevölkerung – in einer Arztpraxis oder öffentlichen Impfstelle impfen zu lassen.
Impfstoff Zustellung
Allgemeines
Die bestellten Impfstoffe werden in der von Ihnen gewählten Lieferdatum an die jeweilige Lieferadresse zugestellt, alternativ kann eine Apotheke im Bundesland als öffentliche Lieferadresse gewählt werden.
Sie wählen im e-Impfshop ein verfügbares Lieferdatum aus
Sie können in einem Bestellvorgang alle verfügbaren Influenza-Impfstoffe sowie den COVID-19-Impfstoff bestellen und ein gemeinsames Zustelldatum wählen.
Pro Bestellung beträgt die Mindestbestellmenge 18 Impfdosen
Abrechnung
Gibt es einen Selbstbehalt?
Nein. In der Saison 2025/2026 ist kein Selbstbehalt einzunehmen. Die Impfung ist gratis.
Wie erfolgt die ärztliche Abrechnung des Impfhonorars in Alten- und Pflegeheimen?
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte: Sie rechnen die vorgesehene Honorarposition mit der Sozialversicherung ab.
Angestellte Ärztinnen und Ärzte: Sie erhalten für die Verabreichung der Impfung kein Honorar.
Wie sind die Impfungen des Personals in Kranken-, Kur- und Rehaanstalten, Alten- und Pflegeheimen und anderen Betreuungseinrichtungen durchzuführen?
Für das Impfen des Personals gelten die Bestimmungen des betrieblichen Impfens. Das Impfhonorar übernimmt der:die Dienstgeber:in und es ist individuell zwischen Ärztin bzw. Arzt und Betrieb zu vereinbaren. Wenn Sie niedergelassene Ärztin bzw. niedergelassener Arzt sind, können Sie bei Personalimpfungen keine Verabreichung der Impfung mit der Sozialversicherung abrechnen. Eine Verrechnung des Impfhonorars an zu impfende Personen ist nicht zulässig.
Können die externen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die die Bewohner:innen unserer Einrichtungen impfen, auch das Personal impfen?
Für die Impfung von Heimbewohnerinnen und -bewohnern einerseits und dem Personal andererseits gelten unterschiedliche Regeln. Beim Personal handelt es sich um eine betriebliche Impfung. In diesem Fall können die Ärztinnen und Ärzte kein Impfhonorar verrechnen. Die Kosten für die Verabreichung der Impfung übernimmt der Dienstgeber, also die Einrichtung. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die neben den Bewohnerinnen und Bewohnern auch das Personal impfen, müssen die Kosten für die Verabreichung der Impfung an das Personal daher mit der Einrichtungsleitung klären.
Dokumentation
Auch in Kranken-, Kur- und Rehaanstalten, Alten- und Pflegeheimen und anderen Betreuungseinrichtungen besteht eine gesetzliche Dokumentationspflicht im zentralen Impfregister (= eImpfpass).
Ebenso ist die Angabe des Impfsettings verpflichtend einzutragen:
- Impfsetting für Bewohnerinnen und Bewohner: „betreute Wohneinrichtung“
- Impfsetting für das Personal: „Arbeitsplatz / Betrieb“ (gilt auch für das Personal von Gesundheitseinrichtungen)
- Impfsetting für Patientinnen und Patienten: „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“
- Impfsetting für das Personal: „Arbeitsplatz / Betrieb“