Fragen für Betriebe
Welchen Vorteil hat die Organisation einer Influenza-Impfaktion direkt im Betrieb?
Schwere Verläufe einer Influenza (echte Grippe) sowie schwere Krankheitsfolgen und Folgekrankheiten können in allen Altersgruppen auftreten. Mögliche Folgen für Betriebe sind Krankenstände und Pflegefreistellungen und daraus resultierende Arbeits- und Produktionsausfälle. Niederschwellige Impfangebote – also Impfungen direkt dort, wo Menschen sich aufhalten und arbeiten – tragen nachweislich zur Erhöhung von Durchimpfungsraten bei und können mithelfen, Erkrankungen und Krankheitsfolgen zu reduzieren.
In manchen Fällen besteht im Rahmen der sogenannten Fürsorgepflicht zudem eine gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, ihren Mitarbeiter:innen Impfungen zur Verfügung zu stellen, sofern ein beruflich erhöhtes Erkrankungsrisiko für das jeweilige Impfziel besteht. Detaillierte Informationen dazu stehen unter Empfehlung für Gesundheitspersonal (sozialministerium.at) zur Verfügung.
Kosten
Was kostet die Influenza-Impfung im Betrieb und wer bezahlt was?
Bund, Länder und Sozialversicherung finanzieren gemeinsam den Impfstoff, der für die Impfsaison 2024/25 bereits für ganz Österreich bestellt ist. Die:der den Betrieb betreuende Ärztin bzw. Arzt oder ein arbeitsmedizinisches Zentrum organisieren die Impfung vor Ort. Die Kosten für die Verabreichung der Impfung übernimmt der Betrieb. Es ist kein Geld bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzuheben, diesen muss die Impfung kostenfrei angeboten werden.
Umsetzung
Wer impft im Betrieb?
Teilnehmende Betriebe müssen selbst eine Ärztin bzw. einen Arzt organisieren, die bzw. der vor Ort impft. Das kann die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sein oder eine extern engagierte befugte Ärztin bzw. ein extern engagierter Arzt. Die Bestellung führt die jeweilige Ärztin bzw. der jeweilige Arzt.
Das Impfhonorar übernimmt der Betrieb. Das gilt auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die in Betrieben impfen: Diese rechnen nicht mit der Sozialversicherung ab, sondern erhalten ihr Honorar vom Betrieb. Eine Verrechnung des Impfhonorars an zu impfende Personen ist nicht zulässig.
Weitere Informationen finden Sie unter gesundheitskasse.at.
Wie ist bei einer Bestellung für mehrere Betriebe vorzugehen?
Bitte wenden Sie sich an Ihre:n jeweilige:n betreuende:n Ärztin bzw. Arzt bzw. Arbeitsmedizinischen Zentrums. Die Impfstoffe können in dessen bzw. ihre Kassen- oder Wahlarztpraxis oder gegebenenfalls in das betreuende arbeitsmedizinische Zentrum oder eine öffentliche Apotheke bestellt werden.
Kann die Impfung in der gesetzlichen Präventionszeit erfolgen?
In die Präventionszeit nach ASchG können nur Impfungen eingerechnet werden, die nach der Verordnung biologische Arbeitsstoffe verpflichtend anzubieten sind. Darüber hinaus können aber Impfungen am Arbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung als freiwillige betriebliche Sozialleistung angeboten werden.
Impfstoffe
Welcher Impfstoff wird verwendet?
Es handelt sich um einen inaktivierten, tetravalenten Impfstoff, der für alle Altersgruppen zugelassen ist: Influvac Tetra.
Impfstoffbestellung
Wie kann ich für meinen Betrieb Impfstoffe bestellen?
Die Bestellung erfolgt über die betreuenden Arbeitsmediziner:innen (und nicht durch den Betrieb selbst). Konkret sind das:
Kassen-/Wahlarztpraxis
arbeitsmedizinische Zentren
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte im Unternehmen
freiberufliche Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner
Wie viele Impfstoff kann ich als Betrieb maximal bestellen?
Lieferungen auf Rechnung des Öffentlichen Impfprogramms Influenza sind möglich, solange diese im BBG e-Impfshop vorrätig und bestellbar sind. Wir ersuchen Sie, nur so viel Impfstoff zu bestellen, wie Sie realistisch verimpfen können. Nicht verimpfte Dosen müssen entsorgt werden und fehlen dann an anderer Stelle. Wir empfehlen Ihrem Betrieb eine interne Erhebung der Impfnachfrage unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Als Unternehmen stehen Sie aufgrund Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen laufend im Austausch mit der Sozialversicherung. Wir vertrauen Ihnen, dass Sie den Impfstoff zweckmäßig in Ihrem Betrieb vor Ort verimpfen und nur im Ausmaß Ihres realen Bedarfs bestellen. Ihr betreuender Arbeitsmediziner bzw. betreuende Arbeitsmedizinerin bestellt die Impfstoff. Die Mindestbestellmenge beträgt 20 Impfstoffdosen. Bei Missbrauch greifen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Gibt es eine Alternative zur Impfaktion im Betrieb?
Sie planen keine Impfaktion in Ihrem Betrieb, z.B. weil Ihr Unternehmen zu klein ist und sich der Aufwand nicht lohnt? Ihre Mitarbeiter:innen müssen trotzdem nicht auf eine Influenzaimpfung verzichten: Sie haben (wie die gesamte Bevölkerung) die Möglichkeit, sich in einer Ordination impfen zu lassen. Interessierte wenden sich ab September 2024 an die niedergelassene Ärztin bzw. den niedergelassenen Arzt ihres Vertrauens und erkundigen sich im Vorfeld, ob sie oder er am Öffentlichen Impfprogramm Influenza teilnimmt.
Unser Betrieb hat bereits auf eigene Faust Impfstoff bestellt. Können wir diesen Impfstoff über das neue öffentliche Impfprogramm (ÖIP) Influenza abrechnen?
Nein, das ist leider nicht möglich. Nur jener Impfstoff, der über das neue Impfprogramm bestellt wird, kann kostenlos bezogen werden.
Wann erfahre ich, dass ich mein bestelltes Kontingent sicher erhalte? Bekomme ich eine Zusage um die Aktion im Betrieb planen zu können?
Sobald Ihre Bestellung im BBG e-Impfshop abgeschlossen ist, ist dieser Impfstoff für Sie fix reserviert. Dieser wird dann aus dem Katalog ausgebucht und steht im ÖIP Influenza nicht mehr für andere Bestellungen zur Verfügung.
Wer impft im Betrieb?
Die Betriebe müssen selbst eine Ärztin bzw. einen Arzt organisieren, die bzw. der vor Ort impft. Das kann die oder der eigene Arbeitsmediziner:in sein oder eine extern engagierte Ärztin bzw. ein extern engagierter Arzt.
Das Impfhonorar übernimmt der Betrieb. Das gilt auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die in Betrieben impfen: Diese rechnen nicht mit der Sozialversicherung ab, sondern erhalten ihr Honorar vom Betrieb.