Influenza

Fragen für Betriebe

NEU in der Influenza-Impfsaison 2025/2026

Im Wesentlichen laufen Bestellung und Zustellung wie in der Vorsaison. Kleine Änderungen gibt es hier:

- Mindeststellmenge: 18 Stück (mehrere Impfstoffe zusammengezählt)

- Kostenlose Kanülen liegen nicht mehr automatisch bei. Sie müssen bei Bedarf gemeinsam mit dem Impfstoff bestellt werden.

- Verpflichtende Eintragung des Impfsettings im eImpfpass, z. B. Impfsetting "Arbeitsplatz/Betrieb".

- Meldung des Impfstoffverwurfs über ein Webformular: bbg.gv.at/impfstoffe/verwurf

Welchen Vorteil hat die Organisation einer Influenza-Impfaktion direkt im Betrieb?

Schwere Verläufe einer Influenza (echte Grippe) sowie schwere Krankheitsfolgen und Folgekrankheiten können in allen Altersgruppen auftreten. Mögliche Folgen für Betriebe sind Krankenstände und Pflegefreistellungen und daraus resultierende Arbeits- und Produktionsausfälle. Niederschwellige Impfangebote – also Impfungen direkt dort, wo Menschen sich aufhalten und arbeiten – tragen nachweislich zur Erhöhung von Durchimpfungsraten bei und können mithelfen, Erkrankungen und Krankheitsfolgen zu reduzieren. 

In manchen Fällen besteht im Rahmen der sogenannten Fürsorgepflicht zudem eine gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, ihren Mitarbeiter:innen Impfungen zur Verfügung zu stellen, sofern ein beruflich erhöhtes Erkrankungsrisiko für das jeweilige Impfziel besteht. Detaillierte Informationen dazu stehen unter Empfehlung für Gesundheitspersonalzur Verfügung.

Kosten

Was kostet die Influenza-Impfung im Betrieb und wer bezahlt was?

Bund, Länder und Sozialversicherung finanzieren gemeinsam den Impfstoff, der für die Impfsaison 2025/2026 bereits für ganz Österreich bestellt ist. Der den Betrieb betreuende Arzt bzw. Ärztin oder ein arbeitsmedizinisches Zentrum organisieren die Impfung vor Ort. Die Kosten für die Verabreichung der Impfung übernimmt der Betrieb. Es ist kein Geld bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzuheben, diesen muss die Impfung kostenfrei angeboten werden.

Umsetzung

Wer impft im Betrieb?

Teilnehmende Betriebe müssen selbst eine Ärztin bzw. einen Arzt organisieren, die bzw. der vor Ort impft. Das kann die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sein oder eine extern engagierte befugte Ärztin bzw. ein extern engagierter Arzt. Die Bestellung führt die jeweilige Ärztin bzw. der jeweilige Arzt.

Das Impfhonorar übernimmt der Betrieb. Das gilt auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die in Betrieben impfen: Diese rechnen nicht mit der Sozialversicherung ab, sondern erhalten ihr Honorar vom Betrieb. Eine Verrechnung des Impfhonorars an zu impfende Personen ist nicht zulässig.

Wie ist bei einer Bestellung für mehrere Betriebe vorzugehen?

Bitte wenden Sie sich an Ihren jeweiligen betreuenden Arzt bzw. Ärztin bzw. Arbeitsmedizinischen Zentrums. Die Impfstoffe können in dessen bzw. ihre Kassen- oder Wahlarztpraxis oder gegebenenfalls in das betreuende arbeitsmedizinische Zentrum oder eine öffentliche Apotheke bestellt werden.

Impfstoffe

Welche Impfstoffe können Sie bestellen?

Sie können Influenza-Impfstoffe gemeinsam mit COVID-19-Impfstoffe im e-Impfshop der BBG bestellen.

Impfstoffbestellung

Wie kann ich für meinen Betrieb Impfstoffe bestellen?

Die Bestellung erfolgt über die betreuenden Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (und nicht durch den Betrieb selbst). Konkret sind das:

  • Kassen-/Wahlarztpraxis

  • arbeitsmedizinische Zentren

  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte im Unternehmen

  • freiberufliche Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner

Bestellvorgang:

Die Bestellung läuft elektronisch über den e-Impfshop der Bundesbeschaffung GmbH (BBG).

Wenn Ihr Betrieb keinen betreuenden Arbeitsmediziner bzw. keine betreuende Arbeitsmedizinerin hat, können Sie sich an ein arbeitsmedizinisches Zentrum wenden oder Sie nehmen Kontakt mit einer impfenden Einrichtung auf, die Impfung steht kostenfrei bereit.

Wie viele Impfstoff kann ich als Betrieb maximal bestellen?

Lieferungen auf Rechnung des Öffentlichen Impfprogramms Influenza sind möglich, solange diese im BBG e-Impfshop vorrätig und bestellbar sind. Wir ersuchen Sie dringend, nur so viel Impfstoff zu bestellen, wie Sie realistisch verimpfen können. Nicht verimpfte Dosen müssen entsorgt werden und fehlen dann an anderer Stelle. Wir empfehlen Ihrem Betrieb eine interne Erhebung der Impfnachfrage unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Als Unternehmen stehen Sie aufgrund Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen laufend im Austausch mit der Sozialversicherung. Wir vertrauen Ihnen, dass Sie den Impfstoff zweckmäßig in Ihrem Betrieb vor Ort verimpfen und nur im Ausmaß Ihres realen Bedarfs bestellen. Ihr betreuender Arbeitsmediziner bzw. betreuende Arbeitsmedizinerin bestellt die Impfstoff. Die Mindestbestellmenge beträgt 18 Impfstoffdosen. Bei Missbrauch greifen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Gibt es eine Alternative zur Impfaktion im Betrieb?

Sie planen keine Impfaktion in Ihrem Betrieb, z.B. weil Ihr Unternehmen zu klein ist und sich der Aufwand nicht lohnt? Ihre Mitarbeiter:innen müssen trotzdem nicht auf eine Influenza-Impfung verzichten: Sie haben (wie die gesamte Bevölkerung) die Möglichkeit, sich in einer Ordination impfen zu lassen. Interessierte finden eine Liste teilnehmender impfender Einrichtungen unter Influenza | Impfen schützt einfach. (ab Mitte September 2025 verfügbar)

Unser Betrieb hat bereits auf eigene Faust Impfstoff bestellt. Können wir diesen Impfstoff über das Öffentliche Impfprogramm (ÖIP) abrechnen?

Nein, das ist leider nicht möglich. Nur jener Impfstoff, der über das ÖIP bestellt wird, kann kostenlos bezogen werden.

Wann erfahre ich, dass ich mein bestelltes Kontingent sicher erhalte? Bekomme ich eine Zusage um die Aktion im Betrieb planen zu können?

Sobald Ihre Bestellung im BBG e-Impfshop abgeschlossen ist, ist der dort bestellte Impfstoff für Sie fix reserviert. Dieser wird dann aus dem Katalog ausgebucht und steht im ÖIP nicht mehr für andere Bestellungen zur Verfügung.

Wer impft im Betrieb?

Die Betriebe müssen selbst eine Ärztin bzw. einen Arzt organisieren, die bzw. der vor Ort impft. Das kann die oder der eigene Arbeitsmediziner:in sein oder eine extern engagierte Ärztin bzw. ein extern engagierter Arzt.

Das Impfhonorar übernimmt der Betrieb. Das gilt auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die in Betrieben impfen: Diese rechnen nicht mit der Sozialversicherung ab, sondern erhalten ihr Honorar vom Betrieb.

Ist die Impfung in den eImpfpass einzutragen (Impfregister)?

Ja, die Eintragung ist verpflichtend, ebenso die Angabe des Impfsettings (z. B. "Arbeitsplatz/Betrieb").