Influenza

Fragen für Alten- und Pflegeheime (APH)

Allgemeines

Welchen Vorteil hat das Anbieten von Influenza-Impfungen in Alten- und Pflegeheimen?

Bei der Influenza-Impfung in Alten- und Pflegeheimen kann jene Gruppe adressiert werden, die einerseits auf Grund ihres höheren Alters sowie andererseits der üblicherweise höheren Rate von chronischen Erkrankungen besonders gefährdet für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Influenza-Infektion ist. Zudem besteht in derartigen Einrichtungen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Bei der Verabreichung von Impfungen an Personen in Langzeitpflegeeinrichtungen und der dadurch höheren Durchimpfungsraten in diesem Setting ist von einer Senkung der Influenza-Infektionslast in diesen Einrichtungen aufgrund positiver Herdeneffekte durch die Impfung auszugehen.

Impfstoff Bestellungen

Welche Impfstoffe stehen zur Verfügung?
  • Inaktivierter Impfstoff für alle Altersgruppen; dieser ist vor allem für die Personalimpfung bzw. für Pflegebedürftige unter 60 Jahren geeignet: Influvac Tetra.

  • Adjuvantierter Impfstoff für Personen ab 60 Jahren: Fluad Tetra

Wie erfolgen die Impfstoffbestellungen für Alten- und Pflegeheime?

Bei Bestellung des Impfstoffs für Alten- und Pflegeheime im BBG e-Impfshop gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die niedergelassene Ärztin bzw. der niedergelassene Arzt bestellt den Impfstoff für die jeweils betreuten Heimbewohner:innen.

  • Die Einrichtung bestellt Impfstoff für alle Bewohner:innen, die eine Impfung wollen. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die die Impfung durchführen, müssen weder Impfstoff bestellen noch mitbringen.

Wenn an Ihrem Standort angestellte Ärztinnen und Ärzte (z.B. des Heimträgers) impfen, übernimmt in der Regel das Heim die Bestellung. Den Impfstoff für die Impfungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestellen Sie bitte ebenfalls im BBG e-Impfshop und geben dort die Anzahl der Impfdosen an, die für Mitarbeiter:innen vorgesehen sind.

Bitte klären Sie das Prozedere direkt zwischen der jeweiligen Heimleitung und den dort tätigen bzw. die Bewohner:innen versorgenden Ärztinnen und Ärzten. Eine Doppelbestellung ist zu vermeiden.

Nachbestellungen sind jederzeit möglich, solange der Vorrat an Impfstoffen reicht.

In unserem Heim impfen angestellte Ärztinnen und Ärzte. Was ist zu beachten?

Das Alters-/Pflegeheim bestellt den Impfstoff. Die Ärztin bzw. der Arzt erhält kein Honorar für die Verabreichung der Impfung.

  • Auch das Personal in Alters- und Pflegeheimen kann am Öffentlichen Impfprogramm Influenza teilnehmen. Den Impfstoff dafür bestellen Sie bitte ebenfalls im BBG e-Impfshop. Es gelten die Regeln des betrieblichen Impfens (Zusammengefasst: Impfstoff ist kostenfrei über das ÖIP bestellbar; für Ärztinnen und Ärzte gibt es kein Impfhonorar).

  • Wenn Sie keine Mitarbeiter:innen-Impfaktion vor Ort planen, hat Ihr Personal die Möglichkeit, sich – wie die gesamte Bevölkerung – in einer Arztpraxis oder öffentlichen Impfstelle impfen zu lassen.

Impfstoff-Lieferung

Allgemeines

Die bestellten Impfstoffe werden in der von Ihnen gewählten Wunschlieferwoche in das Alten- und Pflegeheim geliefert, alternativ kann eine Apotheke im Bundesland als öffentliche Lieferadresse gewählt werden.

  • Sie wählen im e-Impfshop eine Kalenderwoche aus

  • Sie geben mehrere Zeitfenster an und zwar: mindestens jeweils vier durchgehende Stunden an mindestens drei Werktagen. Längere Zeiträume sind selbstverständlich möglich und vereinfachen die Logistik.

Abrechnung

Gibt es einen Selbstbehalt?

Nein. In der Saison 2024/25 ist kein Selbstbehalt einzunehmen. Die Impfung ist gratis.

Wie erfolgt die ärztliche Abrechnung des Impfhonorars in Alten- und Pflegeheimen?
  • Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte: Sie rechnen die vorgesehene Honorarposition mit der Sozialversicherung ab.

  • Angestellte Ärztinnen und Ärzte: Sie erhalten für die Verabreichung der Impfung kein Honorar.

Wie sind die Impfungen des Personals in Alten- und Pflegeheimen durchzuführen?

Für das Impfen des Personals in Alten- und Pflegeheimen gelten die Bestimmungen des betrieblichen Impfens. Das Impfhonorar übernimmt der:die Dienstgeber:in (in diesem Fall das Heim) und es ist individuell zwischen Ärztin bzw. Arzt und Betrieb zu vereinbaren. Wenn Sie niedergelassene Ärztin bzw. niedergelassener Arzt sind, können Sie bei Personalimpfungen keine Verabreichung der Impfung mit der Sozialversicherung abrechnen. Eine Verrechnung des Impfhonorars an zu impfende Personen ist nicht zulässig.

Können die externen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die die Bewohner:innen unserer Einrichtungen impfen, auch das Personal impfen?

Für die Impfung von Heimbewohnerinnen und -bewohnern einerseits und dem Personal andererseits gelten unterschiedliche Regeln. Beim Personal handelt es sich um eine betriebliche Impfung. In diesem Fall können die Ärztinnen und Ärzte kein Impfhonorar verrechnen. Die Kosten für die Verabreichung der Impfung übernimmt der Dienstgeber, also das Heim. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die neben den Bewohnerinnen und Bewohnern auch das Personal impfen, müssen die Kosten für die Verabreichung der Impfung an das Personal daher mit der Heimleitung klären.

Dokumentation

Auch in Alten- und Pflegeheimen besteht eine gesetzliche Dokumentationspflicht im zentralen Impfregister (= e Impfpass). (Siehe FAQs für umsetzende Gesundheitsdiensteanbieter)