COVID-19

Fragen für Impfstellen / GDAs

Ich möchte in meiner Ordination oder in meiner Primärversorgungseinheit Impfungen anbieten, wohin kann ich mich wenden?

Bitte benutzen Sie den Selbstregistrierungslink bei erstmaliger Anmeldung im BBG e-Impfshop! Alle Details zum e-Impfshop | Bundesbeschaffung GmbH (bbg.gv.at). Für alle weiteren Fragen können Sie sich an die Landesimpfkoordination in Ihrem Bundesland wenden:

Burgenland coronaimpfung@bgld.gv.at

Kärnten aek@aekktn.at

Niederösterreich arztnoe@arztnoe.at

Oberösterreich ges.post@ooe.gv.at

Salzburg impfdispo@salzburg.gv.at

Steiermark ngl.aerzte@aekstmk.or.at

Tirol sanitaetsdirektion@tirol.gv.at

Vorarlberg Petra.Gebhard@vorarlberg.at

Wien impfen@aekwien.at

Wie wird das Impfhonorar verrechnet?

Für Impfungen im niedergelassenen Bereich und den öffentlichen Impfstellen der Länder wird das Impfhonorar mit dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger verrechnet. Diese erhalten die Kosten aus Bundesmitteln ersetzt. Diese Regelung gilt sowohl für Vertragsärztinnen und -ärzte als auch Wahlärztinnen und -ärzte. Zusätzlich dazu darf kein weiteres Honorar von den zu impfenden Personen eingehoben werden.

Kann ich als Wahlärztin oder als Wahlarzt Impfungen anbieten?

Ja, das ist weiterhin möglich. Das Impfhonorar kann mit dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger abgerechnet werden. Dieser erhält die Kosten aus Bundesmitteln ersetzt.

Kann ich als Fachärztin/Facharzt Impfungen anbieten?

Die fachspezifischen Beschränkungen für Fachärztinnen und Fachärzte in Hinblick auf Impfungen wurde im Zuge der Ärztegesetz-Novelle dauerhaft aufgehoben. Das bedeutet, dass etwa Gynäkologinnen und Gynäkologen auch Buben und Männer impfen dürfen, sowie Kinderärztinnen und Kinderärzte Eltern impfen dürfen.

Kann ich als Betrieb wieder eine Impfaktion für meine Mitarbeiter:innen organisieren?

Die Fortführung des betrieblichen Impfens als niederschwelliger und effizienter Zugang zur COVID-19-Impfung ist dem BMSGPK ein Anliegen.

Betriebe können daher über ihre impfende Ärztin oder ihren impfenden Arzt kostenlos Impfstoff erhalten.

Eine Erstattung der Gesamtkosten (Kosten der Verabreichungen) der Impfungen ist grundsätzlich nach dem Ende der Pandemie nicht mehr vorgesehen.

In die Präventionszeit nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz können nur Impfungen eingerechnet werden, die nach der Verordnung biologische Arbeitsstoffe verpflichtend anzubieten sind. Darüber hinaus können aber Impfungen am Arbeitsplatz im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung als freiwillige betriebliche Sozialleistung angeboten werden.

Wie erfolgt die verpflichtende Dokumentation im e-Impfpass?

Informationen zur Dokumentation der Impfungen im e-Impfpass finden sich unter News - E-Impfpass, die DataMatrix Codes der Impfstoffchargen zur Eintragung in den e-Impfpass per Scan stellt die ELGA zur Verfügung: e-Impfdoc APP - E-Impfpass.

Wird die COVID-19-Impfung auch im Papier-Impfpass dokumentiert?

Bitte bringen Sie Ihren Papier-Impfpass zur Impfung mit, sofern verfügbar. Sollten Sie keinen Impfpass haben und einen wünschen, so können diese in der Regel an impfenden Institutionen bezogen werden. Internationale, gelbe Impfpässe sind für impfende Institutionen über den e-Impfshop der BBG bestellbar. Zudem können Impfpässe auch über den Broschüren Service des Sozialministeriums Mo bis Fr: 9.00 - 12.00 Uhr unter der Tel.Nr. +43 1 711 00-86 2525.

Wie funktioniert der e-Impfshop der BBG zur Impfstoffbestellung?

Bestellungen im e-Impfshop der BBG können rund um die Uhr, an allen Tagen der Woche erfolgen. Das Wunschlieferdatum kann ab drei Tagen bis maximal zwanzig Tage nach der Bestellung ausgewählt werden. Bei der Impfstoffbestellung kann auch das Zubehörpaket (Kanülen und Spritzen) abgewählt werden, sofern noch genügend Material in Ihrer Einrichtung vorhanden ist. Sollten Sie gelbe, internationale Impfpässe benötigen, können diese in Kombination mit einem COVID-19-Impfstoff ebenfalls bestellt werden.

Ist Verwurf von COVID-19 Impfstoffen einzumelden?

Ja, Impfstoffe sind ein wertvolles Gut. Sollte Verwurf von Impfstoff in Ihrer Ordination durch Erreichen des Haltbarkeitsdatum, Qualitätsmangel/Defekt, Bruch oder anderen Gründen als geplant entstehen, ersuchen wir um kurze Rückmeldung über das Webtool des BBG e-Impfshops: bbg.gv.at/covid/verwurf/.

Ihre Meldung dient der Statistik. Es entstehen keinerlei Konsequenzen für Sie bzw. Ihre Impfsstelle!

Was muss ich bei der Handhabung der COVID-19 Impfstoffe beachten?

Die aktuellen Variantenimpfstoffe stehen in Österreich zur Verfügung, detaillierte Information zur Lagerung und Anwendung finden Sie in den Fachinformationen (https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Fachinformationen-der-Impfstoffe-des-kostrenfreien-Impfprogramms.html).

Welche Einverständniserklärung kann ich verwenden?

Der aktuelle Aufklärungs- und Dokumentationsbogen steht als Download zur Verfügung (Einverständniserklärungen für Schutzimpfungen (sozialministerium.at)). Es gibt sowohl eine allgemeine Einverständniserklärung, die für alle Impfungen verwendet werden kann und auch in Fremdsprachen abrufbar ist, als auch einen speziellen mRNA-Aufklärungs- und Dokumentationsbogen.