Influenza

Fragen und Antworten für niedergelassenen Ärzt:innen und öffentliche Impfstellen

Teilnahme

Kann jede Ordination am Öffentlichen Impfprogramm Influenza teilnehmen?

Alle niedergelassenen Ärztinnen, Ärzte und Gruppenpraxen (inkl. Primärversorgungseinheiten) – unabhängig davon, ob Allgemeinmediziner:innen oder Fachärztinnen und Fachärzte, und unabhängig davon, ob sie einen Kassenvertrag haben oder nicht – können teilnehmen.

Wahlärztinnen und -ärzte müssen sich bei der Teilnahme an diesem Programm verbindlich an die nachfolgend beschriebenen Vorgaben halten: Höhe des Impfhonorars, Abrechnung mit der Sozialversicherung, Dokumentation im e-Impfpass.

Anm.: Im Rahmen einer Ärztegesetznovelle wurde die Sonderfachbeschränkung für das Impfen aufgehoben, sodass Impfungen durch alle Ärztinnen und Ärzte verabreicht werden können.

Eine Voraussetzung ist jedenfalls, dass impfende Ärztinnen und Ärzte den gesetzlich verpflichtenden Eintrag der Influenza-Impfung in den e-Impfpass sicherstellen müssen!

Wie kann ich mich zur Teilnahme am Öffentlichen Impfprogramm Influenza anmelden?

Ein spezifischer Anmeldeprozess ist nicht nötig. Sobald Sie verbindlich Impfstoff bestellen, gilt dies als Ihre Anmeldung zu Teilnahme am Programm und Sie verpflichten sich zur verbindlichen Einhaltung der Programmrichtlinien. Weiterführende Informationen finden Sie unter www.gesundheitskasse.at/influenza.

Wie erfahren Patient:innen, dass meine Ordination am Influenza-Impfprogramm teilnimmt?

Zahlreiche Evidenz belegt, dass die ärztliche Empfehlung zu einer Impfung das wichtigste Einflusskriterium für die Entscheidung zu einer Impfung ist. Wir bitten Sie daher, Ihre Patient:innen aktiv an die Impfung zu erinnern und diese anzubieten. Entsprechendes Informationsmaterial können Sie über das Broschürenservice des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ab voraussichtlich Mitte September bestellen. Zusätzlich erhalten Sie als teilnehmende Impfstelle bei der Abholung der Impfstoffe Informationsmaterial für Ihre Patient:innen (Plakat, Folder).

Wir sind allen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten dankbar, wenn sie darüber bereit sind, externe Patientinnen und Patienten zu impfen – denn nicht alle haben z.B. eine fixe Hausärztin bzw. einen fixen Hausarzt. Für das Bundesland Wien wird von der Ärztekammer für Wien erhoben, ob Ihre Ordination offiziell als Influenza-Impfordination veröffentlicht werden darf, sodass sich auch Nicht-Patient:innen hinsichtlich der Impfung an Ihre Ordination wenden können. Ihre Ordination wird in weiterer Folge öffentlich gelistet und die impfwilligen Personen können Ihre Ordination zur direkten Terminvereinbarung kontaktieren. Gerne können Sie sich aber auch direkt an die jeweilige regionale Sozialversicherungs-Servicestelle wenden und Ihre Bereitschaft bekannt geben, als Influenza-Impfordination gelistet zu werden.

Unter welchen Bedingungen kann ich externe Patient:innen impfen, die normalerweise in eine andere Ordination gehen?

Sie können problemlos die E-Card stecken und haben dieselben Konditionen wie für Ihre Stammpatient:innen. Es ist für Patientinnen und Patienten möglich, zum Zweck der Impfung während des Quartals die Impfärztin bzw. den Impfarzt ihres Vertrauens aufzusuchen, auch wenn sie in diesem Quartal bereits eine Vertragsärztin bzw. einen Vertragsarzt in Anspruch genommen haben. Der Grund: Impfungen fallen nicht unter den Begriff der „Krankenbehandlung“ im sozialversicherungsrechtlichem Sinn, es fällt keine Grundvergütung bzw. Grundleistungsvergütung an.

Impfstoff – Bestellvorgang

Verbindliche Bestellungen sind seit 3. Juli 2023 in Ihrer Wunschapotheke möglich. Bitte benutzen Sie das Bestellformular! Es steht ab 3. Juli 2023 unter Öffentliches Impfprogramm Influenza (gesundheitskasse.at) zur Verfügung.

So funktioniert die Bestellung mit dem Bestellformular:

  • Sie füllen das Bestellformular (pdf-Datei) aus und speichern es auf Ihrem Computer ab.
  • Sie schicken die pdf-Datei als Anhang per E-Mail an Ihre Apotheke.

Bitte bestellen Sie nur so viel Impfstoff, wie Sie realistisch verimpfen können. Nicht benötigter Impfstoff muss entsorgt werden und fehlt womöglich an anderer Stelle. Nachbestellungen sind nach Maßgabe der Impfstoffverfügbarkeit jederzeit möglich.

Wie wird der Impfstoff zugestellt?
  • Sie holen den Impfstoff in Ihrer Apotheke ab. Er ist voraussichtlich ab Mitte September 2023 lieferbar. Den konkreten Zeitpunkt klären Sie mit Ihrer Apotheke.

  • Wenn Ihre Apotheke den Impfstoff in Ihre Ordination liefert, übernimmt das Öffentliche Impfprogramm Influenza dafür keine Kosten.

  • Wenn Sie eine Hausapotheke haben, bestellen Sie den Influenzaimpfstoff auf dem bisher gewohnten Weg – so wie auch Ihre Medikamente.

Kann ich Impfstoffe nachbestellen?

Impfstoffe können während der gesamten Impfsaison jederzeit nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Es wird ausdrücklich ersucht, nur so viel zu bestellen, wie sie tatsächlich verimpfen können da Verwurf unbedingt vermieden werden muss!

Wie schätze ich meinen Impfstoffbedarf ein?

Wir empfehlen Ihnen, vorerst nur für eine begrenzte Zeit zu bestellen – z.B. den Bedarf, den Sie sicher in zwei bis drei Wochen verimpfen können. Da jederzeit eine Bestellmöglichkeit für Impfstoffe bei Ihrer Apotheke besteht, ´können Sie unmittelbar auf den aktuellen Bedarf eingehen und müssen nicht den Bedarf für die ganze Saison abschätzen. Zudem muss jede Bestellung gesamt bei der Apotheke abgeholt werden.

Wieviel Influenza-Impfstoff wird zur Verfügung stehen?

Für die Saison 2023/24 stehen insgesamt österreichweit 969.507 Dosen zur Verfügung, die sich wie folgt aufteilen:

  • 127.323 Dosen Fluenz Tetra für Kinder vom vollendeten 24. Lebensmonat bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Bitte beachten Sie die begrenzte Haltbarkeit des Impfstoffs!

  • 532.351 Dosen Vaxigrip Tetra, 85.000 Dosen Fluarix Tetra, davon max. 50 Prozent für betriebliches Impfen. Wir bitten um Verständnis, dass wir keine freie Wahl der Impfstoffmarke garantieren können.

  • 224.834 Dosen Fluad Tetra für Personen ab 65 Jahren

In welcher Aufmachung werden die Impfstoffe zur Verfügung gestellt?
  • Fluenz Tetra: 1er-Packung, Fertigspritze ohne Kanüle (Nasenspray)

  • Vaxigrip Tetra: 1er Packung, Fertigspritze ohne Kanüle

  • Fluarix Tetra: 1er Packung, Fertigspritze mit zwei beiliegenden Kanülen

  • Fluad Tetra: Fertigspritze 0,5ml; ab einer Bestellmenge von 20 Dosen wird eine 100 Stück Packung Safety Kanülen automatisch mit zur Verfügung gestellt.

Wie gehe ich mit Impfstoffen um, denen keine Kanüle beiliegt?

Vaxigrip Tetra ist mit allen handelsüblichen, zum Impfen eingesetzten Kanülen kompatibel. Bei Verfügbarkeit können aus anderen Impfprogrammen übriggebliebene Kanülen einsetzt werden. Zudem wird zu jeder Fluad Tetra Bestellung ab einer Bestellmenge von 20 Dosen eine 100 Stück Packung Safety Kanülen automatisch mit zur Verfügung gestellt.

Warum stehen nicht alle Impfstoffe mit Kanülen zur Verfügung?

In der Umsetzung von Impfprogrammen hat sich gezeigt, dass jede impfende Stelle andere Anforderungen und Wünsche in Hinblick auf die eingesetzten Kanülen hat. Mitgelieferte Kanülen werden laut Berichten zudem mitunter unbenutzt verworfen. Um hier die größtmögliche Flexibilität sicherzustellen und den Bedürfnissen aller impfenden Stellen gerecht zu werden, kommen Fertigspritzen zu Einsatz, die mit jeder gewünschten handelsüblichen Kanüle verwendet werden können.

Übernimmt das Influenza-Impfprogramm dann die Kosten für die Kanülen, wenn ich Impfstoff ohne Kanülen erhalte?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Bereitstellung des zur Impfung notwendigen Materials um einen integralen Teil der ärztlichen Impfleistung. Ein Kostenersatz über das Influenza-Impfprogramm ist daher nicht vorgesehen. Es können alle handelsüblichen Kanülen zur Verabreichung von Vaxigrip Tetra genutzt werden.

Betriebsimpfungen: Im Bereich des betrieblichen Impfens obliegt die Verantwortung zur Umsetzung der Impfaktion den Betrieben. Bitte klären Sie daher, ob das Unternehmen die Kosten für die Kanülen übernimmt.

Ich bin Vertragsarzt. Kann ich die Kanülen für das Grippeimpfprogramm kostenlos über den pro ordinatione-Bedarf beziehen?

Nein.

Welche Kanülen soll ich bestellen?

Es können alle handelsüblichen Kanülen zur Verabreichung von Vaxigrip Tetra genutzt werden.

Warum kann ich nicht einen bestimmten inaktivierten, tetravalenten Impfstoff für alle Altersgruppen bestellen?

Die Impfstoffe im öffentlichen Impfprogramm werden öffentlich ausgeschrieben und beschafft. Es können daher nur jene Impfstoffe über das ÖIP Influenza kostenlos bestellt werden, die in der Ausschreibung den Zuschlag erhalten haben. Andere Impfstoffe sind kostenpflichtig in der Apotheke erhältlich und vom Impfling privat zu bezahlen. Von Fluarix Tetra gibt es im öffentlichen Impfprogramm Influenza nur eine kleine Menge Impfdosen. Fast alle Impfdosen des Impfstoffs für alle Altersgruppen sind Vaxigrip Tetra, daher ist eine freie Impfstoffwahl nicht umsetzbar. Die Impfstoffe sind aus fachlicher Sicht als völlig gleichwertig einzustufen, eine Wahl wäre insofern aus medizinischen Gründen nicht rechtfertigbar.

Impfstoff Lieferung

Wie wird der Impfstoff zugestellt?

Sie holen den Impfstoff in Ihrer Apotheke ab. Er ist voraussichtlich ab Mitte September 2023 lieferbar. Den konkreten Zeitpunkt klären Sie mit den Apotheker:innen.

Wenn Ihre Apotheke den Impfstoff in Ihre Ordination liefert, übernimmt das Öffentliche Impfprogramm Influenza dafür keine Kosten.

Wenn Sie eine Hausapotheke haben, bestellen Sie den Grippeimpfstoff auf dem bisher gewohnten Weg – so wie auch Ihre Medikamente.

In welcher Aufmachung werden die Impfstoffe zur Verfügung gestellt?
  • Fluenz Tetra: 1er-Packung ohne Kanüle (Nasenspray)

  • Vaxigrip Tetra: 1er Packung ohne Kanüle

  • Fluarix Tetra: 1er Packung mit Kanüle

  • Fluad Tetra: Fertigspritze 0,5ml; ab einer Bestellmenge von 20 Dosen wird eine 100 Stück Packung Safety Kanülen automatisch mit zur Verfügung gestellt.

Was mache ich, wenn Impfdosen aus dem ÖIP Influenza übrigbleiben?

Ein Verwurf muss grundsätzlich vermieden bzw. sehr gering gehalten werden. Sie können dem entgegenwirken, indem sie öfter und angepasst an den Bedarf in Ihrer Ordination kleinere Mengen des Impfstoffs bestellen. Falls sich ein Verwurf nicht vermeiden lässt, kontaktieren Sie bitte die jeweils regionale Servicestelle der Sozialversicherung. Übrig gebliebene Impfdosen müssen sachgerecht entsorgt werden. Eine Weitergabe an andere Impfstellen ist nach der Abholung von der Apotheke nicht mehr zulässig. Die Sozialversicherung behält sich vor, ex post stichprobenartig zu kontrollieren, wie viele Impfdosen bestellt und wie viele im Verhältnis dazu tatsächlich verimpft wurden. Sollte die Diskrepanz sehr hoch sein, wird die betroffene Ordination kontaktiert.

Wie gelangen Impfwillige an einen Impftermin?

Es obliegt jeder Ärztin bzw. jedem Arzt selbst, wie sie bzw. er Impftermine organisiert. Wir empfehlen, eigene Zeitfenster für die Impfungen einzurichten. Mitarbeiter:innen können im eigenen Betrieb geimpft werden, sofern der Betrieb am Öffentlichen Impfprogramm Influenza teilnimmt.

Darf ich als Fachärztin bzw. -arzt für Kinder- und Jugendheilkunde auch Erwachsene impfen und abrechnen?

Ja, es gilt keine Sonderfachbeschränkung für Impfungen mehr. Beispiel: Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde können deshalb auch Erwachsene impfen und die Leistung abrechnen.

Abrechnung

Wie hoch ist das Impfhonorar?

Das Impfhonorar beträgt 15 Euro pro Impfung.

Wie wird das Impfhonorar abgerechnet?

Es wird zwei Abrechnungspositionen geben:

  • Abrechnungsposition INFLU0: 8,00 Euro – wenn ein Selbstbehalt in Höhe von 7,00 Euro von der impfenden Ärztin bzw. vom impfenden Arzt einzuheben ist

  • Abrechnungsposition INFLU1: 15,00 Euro – wenn kein Selbstbehalt durch die Ärztin bzw. dem Arzt einzuheben ist

Mit diesem Honorar sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung, insbesondere die Aufklärung, die Impfung selbst und die verpflichtende Dokumentation im zentralen Impfregister zur Gänze abgegolten.

Eine Information für Wahlärztinnen und Wahlärzte
Wenn Sie eine Vertragspartnernummer haben, rechnen Sie die Position direkt mit dem Krankenversicherungsträger ab. Wenn Sie keine Vertragspartnernummer haben, schicken Sie uns eine Sammelabrechnung mit einer Patientenliste inkl. Sozialversicherungsnummer. Eine Vorlage für die Sammelliste folgt.

 Bei Fragen zur Abrechnung kontaktieren Sie bitte Ihre gewohnten regionalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner beim jeweiligen Krankenversicherungsträger.

Wer hebt den Selbstbehalt von Patient:innen ein?
  • Im niedergelassenen Bereich hebt den Selbstbehalt die Ärztin bzw. der Arzt ein. Dies gilt sowohl für Kassen- als auch Wahlärztinnen und -ärzte.

  • Betriebe: Für betriebliche Impfungen gelten andere Regeln. Das Impfhonorar übernimmt das Unternehmen. Ein Selbstbehalt für Mitarbeiter:innen entfällt. Ärztinnen und Ärzte können keinen Impfstich mit der Sozialversicherung abrechnen. Dies gilt auch, wenn Mitarbeiter:innen von Gesundheitseinrichtungen geimpft werden.

  • Alters- und Pflegeheime: Bewohner:innen sind vom Selbstbehalt ausgenommen.

Zu welchen Bedingungen kann ich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in meiner Ordination impfen?

Bei der Impfung Ihrer Mitarbeiter:innen gelten dieselben Regeln wie für das betriebliche Impfen. Das heißt: Sie können als Dienstgeber den Impfstoff kostenlos bestellen, können jedoch kein Impfhonorar mit der Sozialversicherung verrechnen. Für Ihr Personal ist die Impfung kostenlos, es fällt kein Selbstbehalt an.

Darf ich neben der Influenza-Impfung auch andere Leistungen abrechnen?

Wenn neben der Impfleistung noch andere medizinisch notwendige Leistungen aus dem normalen Honorarkatalog für Patient:innen erbracht werden, können diese selbstverständlich zusätzlich abgerechnet bzw. verrechnet werden. Bei ausschließlicher Impfleistung gebührt jedoch keine Grundvergütung.

Kann ich sowohl in meiner Ordination als auch in Betrieben Influenza-Impfungen im Rahmen des Öffentlichen Impfprogramms Influenza verabreichen?

Es ist möglich, dass Ärztinnen und Ärzte sowohl in Betrieben als auch in der eigenen Ordination impfen. Allerdings gelten für Betriebsimpfungen und Impfungen in der Ordination unterschiedliche Bedingungen (siehe jeweils dort). Es ist auf eine korrekte Dokumentation im e-Impfpass nach Ort, an dem die Impfung verabreicht wird, zu achten. Bitte wählen Sie je nach Impfort das entsprechende Setting bei der Eintragung im e-Impfpass aus. Mit einer guten Dokumentation unterstützen Sie eine optimale Datengrundlage für weitere epidemiologische Analysen und Projektoptimierungen.

Dokumentation

Wie erfolgt die Impfdokumentation?

Jede Ärztin bzw. jeder Arzt ist gesetzlich verpflichtet, durch sie bzw. ihn verabreichte Influenza-Impfungen im zentralen Impfregister (also dem e-Impfpass) zu speichern. Für den Eintrag ins Impfregister haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit E-Card-Anschluss können Impfungen über die GINA-Box mittels Web-GUI erfassen. Die Integration in die bestehenden Arztsoftwaresysteme ist technisch ebenfalls möglich.

  • Ärztinnen und Ärzte ohne E-Card-Anschluss können Impfdaten auch über mobile Geräte (Tablets) mit der App „e-Impfdoc“ erfassen.

  • Seit Juli 2023 besteht über https://gda.gesundheit.gv.at die Möglichkeit, Impfungen online über ein Web-Erfassungssystem zu erfassen. Zur Öffnung der Anwendung auf das e-Impfpass Logo bzw. die Beschriftung „e-Impfamt“ klicken. Voraussetzung ist ein Login via aktiver ID Austria.

  • Ab Anfang November 2023 wird österreichweit eine App zur Erfassung zur Verfügung stehen.

Die gesetzlichen Grundlagen für den Eintrag ins Impfregister sind das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG), die eHealth-Verordnung (eHealthV, BGBl. II Nr. 449/2020)  sowie die eHealth-Verordnungsnovelle 2021

Alle Details zur Nutzung des e-Impfpasses finden Sie unter www.e-impfpass.gv.at.

Wie und unter welchen Konditionen kann ich eine GINA Box bzw. einen e Card Anschluss erwerben?

Alle Informationen rund um den Erwerb eines GINA Informationssystems für die Nutzung der Softwaresysteme rund um die e-Card erhalten Sie auf www.chipkarte.at oder unter der Rufnummer 050 124 33 22 (zum Ortstarif) von Montag bis Freitag von 07:00 bis 18:00 Uhr, Samstag von 07:00 bis 12:00 Uhr. Die e-card Serviceline ist ebenfalls per Mail erreichbar: e-card-vp@sozialversicherung.at.

Wie erfolgt die Eintragung bei bestehendem e-Card-Anschluss?

Die Funktion „e-Impfpass“ im e-card System ermöglicht das Abfragen, Eintragen, Ändern und Stornieren von Impfungen. Eine entsprechende Kurzanleitung „e-Impfpass Verwendung über den Webbrowser“ finden Sie unter e-Impfpass (chipkarte.at).

Sollten Sie die Applikation in Ihrem Arztsoftwaresystem integriert haben, erhalten Sie die entsprechende Anleitung von Ihrem Software-Hersteller

Wie erhalte ich ein Tablet mit der „e-Impfdoc“-App?

Sie können sich an folgende Anbieter wenden:

Wie kann die Eintragung mittels der „e-Impfdoc“-App erfolgen?

Die mobile App e-Impfdoc ermöglicht Ärztinnen und Ärzten das einfache elektronische Erfassen von personenbezogenen Impfdaten auf einem mobilen Gerät (Tablet).

Um das Tablet mit e-Impfdoc nutzen zu können, gibt es folgende Voraussetzungen:

  • Eintrag in der Ärzteliste ("ius practicandi" und ordentliche Mitgliedschaft in der Ärztekammer). Zum Nachweis müssen Sie bei der Bestellung der zugehörige Object Identifier (OID-Nummer) im österreichischen Gesundheitswesen angeben. Ihre OID-Nummer können Sie über das OID-Portal abfragen.

  • aktive Handysignatur (Infos unter www.buergerkarte.at), die auf ID Austria aufgewertet wurde (Anleitung zum Upgrade am Tablet)

Auf den Tablets sind bereits folgende Apps vorkonfiguriert: e-Impfdoc, Digitales Amt und bei A1 zusätzlich eine Fingerprint-App. Grundsätzlich können die Tablets direkt nach der Lieferung verwendet werden und es sind keine gesonderten Einstellungen notwendig.

Software-Updates für das Gerät werden zentral gesteuert, automatisch durchgeführt und können bei Bedarf manuell vom Benutzer gestartet werden. Dabei handelt es sich sowohl um die Updates der Apps, als auch um die Updates des Betriebssystems. Um einen reibungslosen Impfvorgang zu gewährleisten wird es empfohlen, die Tablets ca. 20 Minuten vor dem Impfstart einzuschalten, damit eventuelle Updates durchgeführt werden könnten.

Wie erfasse ich Influenza-Impfungen richtig im e-Impfpass?

Damit bei der Auswertung der e-Impfpass Eintragungen zwischen Influenza Impfungen des öffentlichen Impfprogramms (ÖIP) Influenza und Influenza Impfungen aus dem Bereich des Privatmarkts unterschieden werden kann, ist nachfolgendes Prozedere unbedingt erforderlich:

Zur korrekten Erfassung im e-Impfpass von Influenza Impfungen im Rahmen des Öffentlichen Impfprogramm (ÖIP) Influenza wählen Sie bitte den richtigen Impfstoff aus (gekennzeichnet mit eigenem Zusatz). Eine Übersicht zur Eintragung der ÖIP Influenza-Impfungen finden Sie zeitgerecht hier: www.e-Impfpass.gv.at/news

Bei Influenza-Impfungen für Kinder ab dem vollendeten 9. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene ist im e-Impfpass lediglich die allererste Influenza-Impfung im gesamten Impfleben als „D1“ einzutragen. Alle weiteren im Erwachsenenalter sind als „Auffrischung“ einzutragen, ungeachtet vom Abstand zur letzten Impfung.

 

Bei Kindern bis zum vollendeten 9. Lebensjahr, die zum ersten Mal Influenza geimpft werden, sind zwei Impfungen im Abstand von 28 Tagen empfohlen. Diese sind dann mit „D1“ und „D2“ einzutragen. Danach wird auch wieder die jährliche Einmalimpfung empfohlen, die wieder mit „Auffrischung“ dokumentiert wird.