Influenza

Fragen für betriebliches Impfen

Welchen Vorteil hat die Organisation einer Influenza-Impfaktion direkt im Betrieb?

Schwere Verläufe einer Influenza („echte Grippe“) sowie schwere Krankheitsfolgen und Folgekrankheiten können in allen Altersgruppen auftreten. Mögliche Folgen für Betriebe sind Krankenstände und Pflegefreistellungen und daraus resultierende Arbeits- und Produktionsausfälle. Niederschwellige Impfangebote – also Impfungen direkt dort, wo Menschen sich aufhalten und arbeiten – tragen nachweislich zur Erhöhung von Durchimpfungsraten bei und können mithelfen, Erkrankungen und Krankheitsfolgen zu reduzieren. 

 In manchen Fällen besteht im Rahmen der sogenannten Fürsorgepflicht zudem eine gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgeber:innen, ihren Mitarbeiter:innen Impfungen zur Verfügung zu stellen, sofern ein beruflich erhöhtes Erkrankungsrisiko für das jeweilige Impfziel besteht. Detaillierte Informationen dazu stehen unter Empfehlung für Gesundheitspersonal (sozialministerium.at) zur Verfügung.

Kosten

Was kostet die Influenza-Impfung im Betrieb und wer bezahlt was?

Bund, Länder und Sozialversicherung finanzieren gemeinsam den Impfstoff, der für die Impfsaison 2023/2024 bereits für ganz Österreich bestellt ist. Die Betriebe organisieren die Impfung vor Ort und übernehmen die Kosten für den Impfstich. Im Gegenzug entfällt der sonst im Impfprogramm vorgesehene Selbstbehalt von 7 Euro. Es ist also kein Geld bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzuheben, diesen muss die Impfung kostenfrei angeboten werden.

Umsetzung

Wer impft im Betrieb?

Teilnehmende Betriebe müssen selbst eine Ärztin bzw. einen Arzt organisieren, die bzw. der vor Ort impft. Das kann die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sein oder eine extern engagierte befugte Ärztin bzw. ein extern engagierter Arzt.

Das Impfhonorar übernimmt der Betrieb. Das gilt auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die in Betrieben impfen: Diese rechnen nicht mit der Sozialversicherung ab, sondern erhalten ihr Honorar vom Betrieb. Eine Verrechnung des Impfhonorars an zu impfende Personen ist nicht zulässig.

Wie ist bei einer Bestellung für mehrere Betriebe vorzugehen?

Bitte füllen Sie für jeden Betrieb ein eigenes Bestellformular aus. Die Nummer des Dienstgeber:innen-Kontos erfragen Sie im Betrieb.

Wenn der Betrieb mehrere Niederlassungen hat, entscheiden Sie in Abstimmung mit Ihrem Betrieb:

  • Arbeiten Sie mit einer Apotheke zusammen, verwenden Sie ein Bestellformular.

  • Arbeiten Sie mit mehreren Apotheken zusammen, verwenden Sie mehrere Bestellformulare.

Impfstoffe

Welcher Impfstoff wird verwendet?

Es handelt sich um einen inaktivierten, tetravalenten Impfstoff, der für alle Altersgruppen zugelassen ist: Fluarix Tetra und Vaxigrip Tetra. Wir bitten um Verständnis, dass wir aus logistischen Gründen keine freie Wahl der Impfstoffmarke anbieten können.

Impfstoffbestellung

Wie kann ich für meinen Betrieb Impfstoffe bestellen?

Betriebe bestellen den Impfstoff ab 03.07.2023 in ihrer jeweiligen Wunschapotheke. Der Impfstoff ist in der Regel auch dort abzuholen. Klären Sie Lieferdetails direkt mit Ihrer Apotheke.

Arbeitsmediziner:innen, die für mehrere Betriebe bestellen, füllen bitte für jeden Betrieb ein eigenes Formular aus.

So funktioniert die Bestellung mit dem Bestellformular:

  • Sie laden sich auf der Seite der Gesundheitskasse das Bestellformular herunter.

  • Sie füllen das Bestellformular (PDF-Datei) aus und speichern es auf Ihrem Computer ab.

  • Sie schicken die PDF-Datei als Anhang per E-Mail an Ihre Apotheke.

Wie viele Impfstoff kann ich als Betrieb maximal bestellen?

Lieferungen auf Rechnung des Öffentlichen Impfprogramms (ÖIP) Influenza sind möglich, solange der Vorrat reicht. Wir ersuchen Sie, nur so viel Impfstoff zu bestellen, wie Sie realistisch verimpfen können. Nicht verimpfte Dosen müssen entsorgt werden und fehlen dann an anderer Stelle. Wir empfehlen Ihrem Betrieb eine interne Erhebung der Impfnachfrage unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Als Unternehmen stehen Sie aufgrund Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen laufend im Austausch mit der Sozialversicherung. Wir vertrauen Ihnen, dass Sie den Impfstoff zweckmäßig in Ihrem Betrieb vor Ort verimpfen und nur im Ausmaß Ihres realen Bedarfs bestellen. Allerdings behalten wir uns auf Basis der Daten im Rahmen Ihres Dienstgeberkontos Kontrollen ex post vor, ob die bestellte Impfstoffmenge für Ihren Betrieb plausibel ist. Bei Missbrauch greifen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Gibt es eine Alternative zur Impfaktion im Betrieb?

Sie planen keine Impfaktion in Ihrem Betrieb, z.B. weil Ihr Unternehmen zu klein ist und sich der Aufwand nicht lohnt? Ihre Mitarbeiter:innen müssen trotzdem nicht auf eine Grippeimpfung zu günstigen Konditionen verzichten: Sie haben (wie die gesamte Bevölkerung) die Möglichkeit, sich in einer Ordination impfen zu lassen. Dort fällt dabei ein Selbstbehalt von 7 Euro an. Vom Selbstbehalt ausgenommen sind Personen bis zum 18. Geburtstag sowie Personen mit Rezeptgebührenbefreiung. Interessierte wenden sich ab September 2023 an die niedergelassene Ärztin bzw. den niedergelassenen Arzt ihres Vertrauens und erkundigen sich im Vorfeld, ob sie oder er am Öffentlichen Impfprogramm (ÖIP) Influenza teilnimmt.

Unser Betrieb hat bereits auf eigene Faust Impfstoff bestellt. Können wir diesen Impfstoff über das neue öffentliche Impfprogramm (ÖIP) Influenza abrechnen?

Nein, das ist leider nicht möglich. Nur jener Impfstoff, der über das neue Impfprogramm bestellt wird, kann kostenlos bezogen werden. Das "Öffentliche Impfprogramm (ÖIP) Influenza“ findet in der Influenzasaison 2023/2024 zum ersten Mal statt. Für die Saison 2024/2025 werden Sie die Bestell-Information zu einem früheren Zeitpunkt erhalten.

Wann erfahre ich, dass ich mein bestelltes Kontingent sicher erhalte? Bekomme ich eine Zusage um die Aktion im Betrieb planen zu können?

Eine Zusage des angefragten Kontingents wird mit Beginn der Impfsaison ab 2. Oktober 2023 erfolgen. Im Kontingent für betriebliche Impfungen sind mit Stand Anfang September noch ausreichende Impfstoffmengen verfügbar.

Wer impft im Betrieb?

Die Betriebe müssen selbst eine Ärztin bzw. einen Arzt organisieren, die bzw. der vor Ort impft. Das kann die oder der eigene Arbeitsmediziner:in sein oder eine extern engagierte Ärztin bzw. eine extern engagierter Arzt.

Das Impfhonorar übernimmt der Betrieb. Das gilt auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die in Betrieben impfen: Diese rechnen nicht mit der Sozialversicherung ab, sondern erhalten ihr Honorar vom Betrieb.

Ich bin Schulärztin bzw. Schularzt und möchte eine Schulimpfaktion in meiner Schule starten. Kann ich am Programm teilnehmen?

Schulimpfungen für schulpflichtige Kinder sind im Rahmen des öffentlichen Impfprogramms (ÖIP) Influenza derzeit nicht vorgesehen. Die Eltern können sich an niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte wenden.

Für Mitarbeiter:innen in Schulen besteht die Möglichkeit eine Impfaktion zu organisieren. Diese fällt in die Rahmenbedingungen des betrieblichen Impfens.