Influenza

Fragen für Alten- und Pflegeheimen (APH)

Welchen Vorteil hat das Anbieten von Influenza-Impfungen in Alten- und Pflegeheimen?

Bei Influenza-Impfung in Alten- und Pflegeheimen kann jene Gruppe adressiert werden, die einerseits auf Grund ihres höheren Alters sowie andererseits der üblicherweise höheren Rate von chronischen Erkrankungen besonders gefährdet für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Influenza-Infektion ist. Bei der Verabreichung von Impfungen an Personen in Langzeitpflegeeinrichtungen und der dadurch höheren Durchimpfungsraten in diesem Setting ist von einer Senkung der Influenza-Infektionslast in diesen Einrichtungen aufgrund positiver Herdeneffekte durch die Impfung auszugehen.

Impfstoff Bestellungen

Welche Impfstoffe stehen zur Verfügung?
  • Inaktivierter, tetravalenter Impfstoff für alle Altersgruppen; dieser ist vor allem für die Personalimpfung bzw. für Pflegebedürftige unter 65 Jahren geeignet: Fluarix Tetra und Vaxigrip Tetra. Wir bitten um Verständnis, dass wir keine freie Wahl der Impfstoffmarke garantieren können.

  • Adjuvantierter Impfstoff für Personen ab 65 Jahren: Fluad Tetra

Wie erfolgen die Impfstoffbestellungen für Alten- und Pflegeheime?

Seit 3. Juli 2023 kann Influenzaimpfstoff für Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen in der Wunschapotheke mittels Formular bestellt werden. Dieses finden Sie auf der Webseite gesundheitskasse.at/influenza. Sie füllen das Formular aus und übermitteln es an Ihre Apotheke.

Bei Bestellung des Impfstoffs für Alten- und Pflegeheime gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die niedergelassene Ärztin bzw. der niedergelassene Arzt bestellt den Impfstoff für die jeweils betreuten Heimbewohner:innen.

  • Die Einrichtung bestellt Impfstoff für alle Bewohner:innen, die eine Impfung wollen. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die die Impfung durchführen, müssen weder Impfstoff bestellen noch mitbringen.

Wenn an Ihrem Standort angestellte Ärztinnen und Ärzte (z.B. des Heimträgers) impfen, übernimmt in der Regel das Heim die Bestellung. Den Impfstoff für die Impfungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestellen Sie bitte ebenfalls in Ihrer Apotheke.

Bitte klären Sie das Prozedere direkt zwischen der jeweiligen Heimleitung und den dort tätigen bzw. die Bewohner:innen versorgenden Ärztinnen und Ärzten. Eine Doppelbestellung ist zu vermeiden.

Nachbestellungen sind jederzeit möglich, solange der Vorrat an Impfstoffen reicht.

In unserem Heim impfen angestellte Ärztinnen und Ärzte. Was ist zu beachten?

Das Alters-/Pflegeheim bestellt den Impfstoff. Die Ärztin bzw. der Arzt erhält kein Honorar für die Verabreichung der Impfung.

  • Auch das Personal in Alters- und Pflegeheimen kann am neuen Grippeimpfprogramm teilnehmen. Den Impfstoff dafür bestellen sie bitte ebenfalls in Ihrer Apotheke. Es gelten die Regeln des betrieblichen Impfens (Zusammengefasst: Impfstoff ist kostenfrei über das ÖIP Influenza bestellbar; für Ärzt:innen gibt es kein Impfhonorar; den Mitarbeitenden entstehen keine Kosten).

  • Wenn Sie keine Mitarbeiter:innen-Impfaktion vor Ort planen, hat Ihr Personal die Möglichkeit, sich – wie die gesamte Bevölkerung – in einer Arztpraxis impfen zu lassen.

Impfstoff Lieferungen

Die bestellten Impfstoffe werden in die von Ihnen genannte Wunschapotheke geliefert. Bitte informieren Sie sich in Ihrer Apotheke zu den aktuellen Lieferzeitpunkten.

Abrechnung

Gibt es einen Selbstbehalt?

Nein. Bewohner:innen von Alten- und Pflegeheimen sowie Mitarbeiter:innen im Rahmen des betrieblichen Impfens sind vom Selbstbehalt ausgenommen, wenn sie direkt vor Ort in der Einrichtung geimpft werden.

Wie erfolgt die ärztliche Abrechnung des Impfhonorars in Alten- und Pflegeheimen?
  • Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte: Sie rechnen die vorgesehene Honorarposition mit der Sozialversicherung ab.

  • Angestellte Ärztinnen und Ärzte: Sie erhalten für die Verabreichung der Impfung kein Honorar.

Wie sind die Impfungen des Personals in Alten- und Pflegeheimen durchzuführen?

Für das Impfen des Personals in Alten- und Pflegeheimen gelten die Bestimmungen des betrieblichen Impfens. Es fällt kein Selbstbehalt an. Das Impfhonorar übernimmt der:die Dienstgeber:in (in diesem Fall das Heim) und es ist individuell zwischen Ärztin bzw. Arzt und Betrieb zu vereinbaren. Wenn Sie niedergelassene Ärztin bzw. niedergelassener Arzt sind, können Sie bei Personalimpfungen keine Verabreichung der Impfung mit der Sozialversicherung abrechnen. Eine Verrechnung des Impfhonorars an zu impfende Personen ist nicht zulässig.

Können die externen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die die Bewohner:innen unserer Einrichtungen impfen, auch das Personal impfen?

Für die Impfung von Heimbewohnerinnen und -bewohnern einerseits und dem Personal andererseits gelten unterschiedliche Regeln. Beim Personal handelt es sich um eine betriebliche Impfung. In diesem Fall können die Ärztinnen und Ärzte kein Impfhonorar verrechnen. Die Kosten für die Verabreichung der Impfung übernimmt der Dienstgeber, also das Heim. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die neben den Bewohnerinnen und Bewohnern auch das Personal impfen, müssen die Kosten für die Verabreichung der Impfung an das Personal daher mit der Heimleitung klären.

Dokumentation

Auch in Alten- und Pflegeheimen besteht eine gesetzliche Dokumentationspflicht im zentralen Impfregister (= e Impfpass). (siehe FAQs 2.e – Seite 12)